09.09.2003

Presserat

Beschwerde gegen Blick abgewiesen

Menschenwürde und Privatsphäre nicht verletzt.

Am 20. Juli 2002 berichtete der Blick unter dem Titel "Bob-Fassers Leute bangen um ihren Job", die Baufirma Orbus AG, Näfels, deren Geschäftsführer der ehemalige Bobfahrer und Olympiasieger Ekkehard Fasser ist, stehe kurz vor dem Konkurs. "Die Angestellten sind frustriert, für sie war Fasser eine Fehlbesetzung." Weiter hinten in der gleichen Ausgabe veröffentlichte Blick einen Artikel über die berufliche Karriere ehemaliger Spitzensportler und die damit verbundenen Erfolge und Misserfolge. Ein Vermerk unter dem Artikel "Bob Fassers Leute (...)" wies auf die Dokumentation hinten im Sportteil hin.

Mit Beschwerde vom 5. Februar und 13. März 2003 gelangte Ekkehard Fasser an den Presserat. Der Beschwerdeführer sah seinen Persönlichkeitsschutz in zweierlei Hinsicht verletzt. Zum einen handle es sich beim indirekten Zitat "Die Angestellten sind frustriert. Für sie war Fasser eine Fehlbesetzung." um eine unzulässige anonyme Anschuldigung. Zum andern sieht er sich im zweiten, im Sportteil abgedruckten Artikel über die berufliche Karriere ehemaliger Spitzensportler zu Unrecht in Zusammenhang mit negativen Schlagwörtern gebracht.

Der Beschwerdeführer beanstandet vornehmlich eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) und 7 (Respektierung der Privatsphäre, Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter und anonymer Anschuldigungen) der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten".

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann gemäss einer Stellungnahme des Schweizer Presserats von einer Veröffentlichung anonymer Anschuldigungen im Sinne von Ziffer 7 der "Erklärung" erst dann die Rede sein, wenn eine Redaktion für sie nicht überprüfbare Vorwürfe eines unbekannten Dritten publiziert. Demgegenüber ist es gestützt auf Ziffer 5 der "Erklärung" (Quellenschutz) berufsethisch zulässig, einem Informanten die Vertraulichkeit zuzusichern, wenn damit schützenswerte Interessen gewahrt werden. Dies ist zu bejahen, wenn ein Medium Vorwürfe von Arbeitnehmern gegenüber einem Vorgesetzten wiedergibt, da diese bei namentlicher Berichterstattung mit negativen Konsequenzen rechnen müssten.


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