Am 3. April 2003 berichtete der Bote der Urschweiz über einen Strafprozess wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Der Angeklagte wurde im Bericht mit dem ersten Buchstaben seines Nachnamens bezeichnet. Zudem war dem Artikel zu entnehmen, dass er seine Bauunternehmung in Y. verkaufen musste, während ein "Verkauf des Wohnhauses in Z." gescheitert sei. Mit einer Beschwerde gelangte X. Ende April an den Presserat. Er rügte, er sei im Bericht ohne weiteres erkennbar gewesen, da es nur einen Bauunternehmer in Y. mit Namen X. gebe.
Die Redaktion des Boten der Urschweiz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit seiner Scheidung von sich aus an die Öffentlichkeit getreten. Die Beschwerde wurde vom Presseratspräsidium behandelt, worauf selbiges zu folgendem Urteil gekommen ist:
Der Beschwerdeführer beanstande die identifizierbare Berichterstattung und die Veröffentlichung ehrverletzender Äusserungen. Die Rüge der einseitigen Berichterstattung gehe von vornherein fehl, da die in der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" festgehaltenen berufsethischen Normen keine Pflicht zu "objektiver Berichterstattung" statuierten. Deshalb seien auch einseitige, parteiergreifende Medienberichte berufsethisch zulässig, solange das Publikum in der Lage sei, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden. Der Vorwurf der ehrverletzenden Veröffentlichung werde vom Beschwerdeführer nicht belegt. Insoweit sei die Beschwerde also als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Gemäss der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" sei die Privatsphäre der einzelnen Personen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlange. Der Bote der Urschweiz wendete dazu ein, Beschwerdeführer X. sei aufgrund des Gerichtsberichts vom 3. April 2003 für den massgebenden Durchschnittsleser nicht identifizierbar gewesen.
Bei einer 4000 Personen betragenden Einwohnerzahl von Y. behaupte der Bote der Urschweiz zwar plausibel, dass sein Bericht die Firma des Beschwerdeführers angesichts mehrerer Bauunternehmen im Raum V. für einen "Durchschnittsleser" kaum identifiziert hätte -- jedenfalls ohne die beigefügte Initiale, so der Presserat in seiner Stellungnahme. Gerade sie erleichterte eine Identifikation aber wesentlich, selbst wenn die Unternehmung offiziell nicht unter dem Namen X., sondern als Bauunternehmung S. AG firmierte.