Bei der Gerichtsberichterstattung über Sexualdelikte ist ein besonders sorgfältiges Vorgehen der Medienschaffenden erforderlich. Dies gilt in noch vermehrtem Mass, wenn Minderjährige sei es als Opfer oder Täter betroffen sind. Die Gerichtsberichterstattung in den Medien sollte nicht nur einen Beitrag an einen möglichst offenen gesellschaftlichen Diskurs leisten, sondern sich gleichzeitig auch durch Fairness gegenüber den Prozessbeteiligten auszeichnen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im Mai 2001 veröffentlichte das Zofinger Tagblatt einen Bericht über die Hauptverhandlung eines Strafprozesses bei dem es um sexuelle Handlungen mit Kindern ging. Im Artikel wurden u.a. die Tatorte und der Arbeitsort des Angeschuldigten sowie weitere Details über den Täter und die Opfer genannt. In der Folge gelangte der Arbeitgeber des Angeschuldigten an den Presserat und rügte eine Verletzung der Privatsphäre und der Menschenwürde des Verurteilten, da dieser durch die Art und Weise der Berichterstattung identifizierbar gemacht worden sei. Das Zofinger Tagblatt wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschreibung der behinderten Persönlichkeit des Angeschuldigten sei ein Dienst an der Leserschaft gewesen, ohne die das milde Urteil kaum verständlich geworden wäre. Die Anonymität gegenüber Aussenstehenden sei jedoch gewahrt worden. Dies gelte auch für die beiden Opfer der Straftat.

