21.10.2021

UBI-Beratungen

Bundesgericht betont Transparenzgebot

Eine Klage gegen das Westschweizer Fernsehen sollte nicht öffentlich beraten werden. Das Gericht hat die Beschwerde nun abgewiesen.
UBI-Beratungen: Bundesgericht betont Transparenzgebot
Das Bundesgericht in Lausanne. (Bild: Keystone/Jean-Christophe Bott)

Ein noch nicht rechtskräftig verurteilter Genfer Anwalt wollte verhindern, dass seine Klage gegen das Westschweizer Fernsehen RTS bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen öffentlich beraten wird. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes abgewiesen, weil Transparenz und öffentliches Interesse überwiegen.

Die bei der Beschwerdeinstanz UBI eingereichte Klage richtet sich gegen eine im Juni 2020 ausgestrahlte Reportage und einen weiterführenden Artikel im Internet. Darin thematisierte ein RTS-Journalist die Streichung von straffällig gewordenen Anwälten von der Anwaltsliste.

Der Journalist schilderte die Problematik anhand des Beispiels des Genfer Anwalts. Dieser war erstinstanzlich wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, so dass sich auch die Genfer Anwaltskommission als Aufsicht mit dem Mann und seiner Zulassung befassen musste. In den Beiträgen war der Name des Anwalts nicht genannt worden.


Dies sollte auch nicht an der UBI-Beratung geschehen, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Dennoch befürchtete der Mann, dass er und sein Fall durch die Beratung wieder ins Scheinwerferlicht geraten und damit seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten.

Öffentlichkeit zugelassen

Das Bundesgericht hat nun in einem Leitentscheid festgehalten, dass der Gesetzgeber im Sinne der Transparenz explizit die Öffentlichkeit der UBI-Beratungen vorgesehen habe. Ausnahmen seien sehr restriktiv zu handhaben, und in jedem Fall müsse eine Abwägung der privaten Interessen und jener der Öffentlichkeit stattfinden.

Weil im Dossier der UBI keine persönlichen Informationen über den Anwalt enthalten sind, sieht das Bundesgericht keine Gefahr, dass dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Zudem werde sein Name nicht genannt in der Beratung, heisst es weiter. (Urteil 2C_327/2021 vom 5.10.2021) (sda/wid)



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