Allein schon diese Keynote dürfte sich für viele der 80 Anwesenden der Trendtagung Fach- und Spezialmedien gelohnt haben. Rechtsanwalt Markus Prazeller, Partner bei Wagner Prazeller Hug in Basel, gab Praxistipps zum Umgang mit Bildern. Und dies ganz ohne Honorar für die Gäste. Gleich zu Beginn gab der auf Medienrecht spezialisierte Jurist einen Spoiler: «Es ist viel schwerer geworden für Medienschaffende.» Seit am 1. April 2020 das revidierte Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft getreten ist, müsse man beim Verwenden von Bildern und Videos in Publikationen noch mehr aufpassen.
«Bilder sind das A und O in einer Publikation», sagte Prazeller, der früher selbst einmal als Journalist tätig war. «Die NZZ war während Jahren bekannt dafür, dass sie keine Bilder verwendet auf der Front.» Die Zeiten hätten sich mittlerweile geändert. «Selbst die NZZ geht heute so weit, dass sie sogar zwei Bilder auf der Titelseite verwendet.» Doch die Suche nach geeigneten Bildern sei heute für Medienschaffende in der Tat schwieriger geworden. «Früher konnte man schnell ein Bild suchen und ohne richtige Quellenangabe verwenden. Das bemerkte kaum jemand. Heute gibt es Suchmaschinen», so Prazeller. Und mittels der Suchmaschinen spüren Fotografen unrechtmässig verwendete Bilder auf.
Jeder Schnappschuss ist ein Werk
Viele Medienschaffende seien der Meinung, dass eine Fotografie ohne konkrete Copyright-Angabe problemlos verwendet werden dürfe. «So ist es leider nicht», so der Anwalt an der vom Verlegerverband Schweizer Medien organisierten Veranstaltung. Man müsse sich selbst darum kümmern, wie ein Bild überhaupt verwendet werden dürfe. Es gilt der Grundsatz: Keine Nutzung ohne Zustimmung. «Und die Zustimmung sollte im besten Fall schriftlich vorliegen, damit Sie es auch beweisen können.» Nicht schützenswerte Schnappschüsse, wie das früher der Fall war, gebe es mittlerweile nicht mehr. «Heute ist fast jedes Foto ein Werk im Sinne des Urheberrechtgesetzes», sagte Prazeller im Folium Sihlcity in Zürich.
Doch es gibt Ausnahmen wie die sogenannten Bildzitate. Ein Beispiel: Wenn ein Fotograf eine umstrittene Aufnahme macht und ein Medium setzt sich genau mit dieser Aufnahme auseinander, darf das Werk gezeigt werden. Unzulässig sei die Verwendung, so Prazeller, wenn besagtes Bild nur zur Illustration eines allgemeingültigen Artikels verwendet werde.
Auch Gratisbilder haben Regeln
Es können auch Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers verwendet werden. Diese Werke sind nicht mehr geschützt. Und dann gibt es noch die sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Aber auch wenn solche Bilder kostenlos bezogen werden können: Es gibt Regeln, die eingehalten werden müssen. «Wenn Sie diese Regeln nicht einhalten, haben Sie plötzlich eine Abmahnung im Haus», warnte der Anwalt.
Flattere tatsächlich eine solche Abmahnung samt Unterlassungserklärung auf den Tisch, lohne es sich, diese genauer anzuschauen – «am besten mit einem Anwalt». In der Regel seien nämlich die Forderungen für Schadenersatz und Anwaltskosten viel zu hoch. Prazeller: «Wir hatten schon mal eine Forderung über 12'000 Euro. Zum Schluss bezahlten wir 200 Franken.» Mindestens in diesem Fall dürfte sich also das Honorar für den eigenen Anwalt gelohnt haben.