19.01.2022

Fall Spiess-Hegglin

Die Anwälte schenken sich nichts

Beim Prozess vor dem Zuger Kantonsgericht haben die Anwältin von Jolanda Spiess-Hegglin und der Vertreter des Medienkonzerns Ringier am Mittwoch kräftig ausgeteilt. Spiess-Hegglin fordert Geld wegen mutmasslicher Persönlichkeitsverletzung, Ringier bestreitet eine solche.
Fall Spiess-Hegglin: Die Anwälte schenken sich nichts
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin und das Medienhaus Ringier haben sich am Mittwoch vor dem Zuger Kantonsgericht getroffen. (Bilder: Keystone/Urs Flüeler)

Der Medienkonzern Ringier war bereits 2020 wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilt worden (persoenlich.com berichtete). Es ging damals um einen Artikel, in dem der Blick 2014 mutmassliche Geschehnisse an der Zuger Landammannfeier beschrieben und ihn mit Namen und Bild der damaligen Zuger Kantonsratsmitglieder Spiess-Hegglin (Grüne) und Markus Hürlimann (SVP) versehen hatte.

Nach diesem ersten Artikel habe Ringier in ihren Print- und Online-Titeln über 160 weitere Meldungen zum Thema veröffentlicht, diese lägen wie ein Schatten über Spiess-Hegglin, sagte deren Anwältin vor Gericht. Ihre Mandantin gelte in vielen Kreisen als Reizfigur.

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Die Vertreterin von Spiess-Hegglin forderte vom Gericht festzustellen, dass fünf dieser Artikel die Persönlichkeit ihrer Mandantin verletzt hätten. Als Konsequenz daraus müsse Ringier den damit erzielten Gewinn herausgeben.

Kein öffentliches Interesse

Sie verwies auf Falschangaben in den Artikeln und machte einen schweren Eingriff in die Intimsphäre der Klägerin geltend, etwa mit Aussagen zu DNA-Spuren. Es bestehe kein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, argumentierte sie.

Der Ringier-Vertreter erwiderte, die fünf zitierten Artikel seien nicht rechtsverletzend. Sie müssten vor dem Hintergrund der medialen Realität 2015 gesehen werden. «Und da war halt diese Landammannfeier längst zum Gegenstand öffentlicher Aussprache geworden und gehörte nicht mehr dem Intimbereich an.»

Anders sei dies beim ersten Prozess gewesen, erklärte der Anwalt des Medienkonzerns. Ringier sei damals zum Verhängnis geworden, dass man als erste etwas geschrieben habe. In der Folge habe auch die Klägerin alles dazu beigetragen, dass es zu weiteren Geschichten gekommen sei. Liege keine Persönlichkeitsverletzung vor, erübrige sich die Gewinnherausgabe.

«Keine Störungswirkung»

Ringier habe die Artikel gelöscht, erklärte der Anwalt. Diese könnten damit weder eine Störungswirkung entfalten noch einen Störungszustand begründen. Die Klage sei abzuweisen. Trotz der Löschung habe man das Recht, sich in diesem neuen Prozess gegen die Ansprüche zu wehren.

Die Löschung sei gründlich missglückt, erwiderte die Anwältin. Die Artikel seien im Internet noch immer auffindbar. Es gehe nun darum, dass Ringier die Grundlagen offenlege, um die Gewinnberechnung zu ermöglichen. Doch der Konzern weigere sich, etwa unter dem Vorwand, es handle sich um Geschäftsgeheimnisse.

In der Regel könnten es sich nur Multimillionäre leisten, eine Medienkampagne einzuklagen, sagte die Anwältin. Spiess Hegglin werde von über 1000 Personen unterstützt, deshalb könne sie es sich leisten. Die Anwältin verglich die Kampagne mit jener gegen Carl Hirschmann. Hier habe sich Ringier aussergerichtlich geeinigt.

«Toter Buchstabe»

Mit dem Verfahren in Zug bestehe nun die Chance, die Grundlage und das Verfahren festzulegen, damit die Gewinnherausgabe im Medien- und Persönlichkeitsrecht nicht länger toter Buchstabe bleibe, erklärte die Vertreterin von Spiess-Hegglin.

Gemäss der Anwältin führten die fünf Artikel zu einem Erlös von rund 350'000 Franken. Dies ist laut Ringier «viel zu hoch»: Die Online-Meldungen hätten knapp 2000 Franken Gewinn gebracht.

Die Anwältin nannte das Plädoyer des Ringier-Vertreters eine «gründlich missglückte Realsatire» und fragte, wieso sich Ringier-CEO Marc Walder bei Spiess-Hegglin denn öffentlich entschuldigt habe. Der Ringier-Anwalt seinerseits nannte die Realsatire-Bemerkung eine «ziemlich grobe Frechheit».

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Das Urteil oder eine allfällige weitere Beweiserhebung wird schriftlich bekanntgegeben. (sda/cbe)

 



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