04.04.2023

Presserat

Journalist hat unlauter recherchiert

Die SonntagsZeitung ist gerügt worden, weil einer ihrer Journalisten während einer Recherche seinen Beruf verschleierte. Der Presserat hat zudem Beschwerden gegen weitere Medien wegen fehlerhafter Texte gutgeheissen.
Presserat: Journalist hat unlauter recherchiert
Der Presserat rügte die SonntagsZeitung, weil einer ihrer Journalisten seinen Beruf verschleierte, als er über Probleme zwischen ukrainischen Flüchtlingen und Gastfamilien recherchierte. (Bild: Tamedia)

Im Juni 2022 publizierte die SonntagsZeitung einen Artikel über zwischenmenschliche und interkulturelle Probleme zwischen Gastfamilien und ukrainischen Flüchtlingsfamilien. Immer häufiger wollten sich diese vor dem vereinbarten Zeitraum wieder trennen.

Um die möglichen Konflikte zu illustrieren, zitierte die Zeitung Aussagen, die aus einer privaten Facebook-Gruppe stammten, die als Selbsthilfegruppe für Gastfamilien eingerichtet worden war. Im Artikel waren die Aussagen zwar anonymisiert. Die Personen, die in der Facebook-Gruppe aktiv waren, wussten jedoch nicht, dass ein Journalist in der Gruppe auf Recherche war, und ebenso wenig, dass ihre Äusserungen verwendet werden würden, wie der Presserat am Dienstag mitteilte.

Der Journalist habe es unterlassen, sich als Journalist zu erkennen zu geben. Dies sei die Pflicht eines jeden Journalisten, der im Rahmen einer Recherche Informationen und Meinungen einhole – unabhängig davon, ob es offline oder online geschehe. Dies gelte auch, wenn der Journalist ohne weitere Angaben von Gründen der privaten Facebook-Gruppe beitreten konnte. Deshalb wurde der Journalist vom Presserat gerügt, wie es in einer Stellungnahme heisst.

Notwendige Informationen bei Meinungsumfragen

In den Lokalzeitungen Wohler Anzeiger, Bremgarter Bezirks-Anzeiger und Der Freiämter fehlten Angaben in einer Grafik zu einer Umfrage vor einer Abstimmung über ein kantonales Steuergesetz. Laut Presserat hätte im Vorfeld des Urnengangs zwingend die Zahl der Befragten und die Frage, ob es sich um eine repräsentative Stichprobe handelte, angegeben werden müssen. Beide Infos seien für das Verständnis notwendig. Deshalb verstiessen die drei Lokalzeitungen laut Presserat gegen die «Erklärung».

Gegen die Wahrheitspflicht verstiess nach Ansicht des Presserats der Gesundheitstipp, als er Interventionen der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) unter dem Titel «Kesb: Wildwest-Methoden im Baselbiet» thematisierte. Der Einstieg des Artikels sei nicht korrekt gewesen, auch wenn spätere Textpassagen differenzierter gewesen seien und am Ende auch die Sicht der Kesb erwähnt worden sei. Da am Anfang Schilderungen eines emotionalen Ehemanns als Tatsache dargestellt worden seien, sei bei der Leserschaft ein falscher Eindruck vom Vorgehen der Behörde entstanden, erklärte der Presserat.

«Reflexartige Publikation von Behördeninformationen»

Eine Beschwerde teilweise gutgeheissen hat der Presserat gegen das Onlineportal von 20 Minuten nach einer Verletzung der Privatsphäre von mutmasslichen Russen. Das Portal zeigte sie in einem Artikel mit dem Titel «Diese zehn Männer haben in Butscha gemordet und gefoltert» im Bild.

Das private Interesse der Abgebildeten müsse höher gewertet werden als das öffentliche Interesse an einem identifizierenden Bericht, schrieb der Presserat. Selbst wenn eine Behörde Namen zur Publikation freigebe, müssten Medienschaffende prüfen, ob eine Namensnennung gerechtfertigt sei. Sie sollten nicht reflexartig publizieren, was Behörden freigeben. (sda/pd/cbe)


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