22.06.2022

Basler Zeitung

Kantonsgericht begründet Medienurteil

Die Wirtschaftskammer Baselland hat gegen die BaZ wegen unlauteren Berichterstattungen geklagt. Nun liegt das schriftliche Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vor. Dieses gibt der Klägerin in den meisten Punkten Recht.
Basler Zeitung: Kantonsgericht begründet Medienurteil
Die Basler Zeitung ist mit dem Urteil nicht einverstanden. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Das mündliche Urteil des Kantonsgerichts vom 25. Oktober 2021 umfasst in seiner schriftlichen Form rund 330 Seiten und beschäftigt sich mit 14 Publikationen in der Basler Zeitung. Es beurteilt die meisten als «unlauteren Wettbewerb», wie aus der Veröffentlichung im Internet hervorgeht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Kantonsgericht hiess die Klagen der Wirtschaftskammer Baselland mehrheitlich gut. Es beurteilte die beklagten Artikel meist als «unlauter», «irreführend», und die Berichterstattung mehrmals als «unnötig verletzend», wodurch die Wirtschaftskammer «herabgesetzt» werde.

Die Wirtschaftskammer schrieb in einer Mitteilung vom Mittwoch, durch das Urteil des Kantonsgericht sei sie «umfassend rehabilitiert". Das Urteil habe festgestellt, «dass die Anschuldigungen fast alle unlauter" gewesen seien. Mit ihrer Klage verlangte sie, dass diese Publikationen im Internet gelöscht werden. Das Gericht heisst deren Forderungen in den meisten Fällen gut.

Die Tamedia Basler Zeitung, die zur Zürcher TX-Group gehört, schrieb am Mittwoch zum Urteil: «Tamedia ist mit dem Urteil nicht einverstanden und prüft derzeit eine Anfechtung beim Bundesgericht."

Machenschaften lassen sich nicht belegen

Die Wirtschaftskammer leitete schon im August 2018 rechtliche Schritte gegen einen Journalisten der BaZ ein, der die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer und die Arbeitsmarktkontrollen der Vereine ZAK und AMKB übler Machenschaften bezichtigte. Die Anschuldigungen richteten sich meist gegen Organisationen, aber auch gegen einzelne Baselbieter Politiker.

Das Kantonsgericht befragte für sein Urteil auch Zeugen und zog Experten bei. Im Urteil gibt es der Wirtschaftskammer als Klägerin häufig recht. Beispielsweise schreibt das Gericht: «Ungenau wird der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt werden.» Oder das Gericht wertete einzelne Artikel als «tendenziös».

Zu einem Zeitungsbericht kritisiert das Gericht den BaZ-Journalisten: «Die angeblichen Mängel (‹Verfehlungen›) bestehen entweder nicht oder der Leser wird über deren Bestand in die Irre geführt.» Über einen anderen Bericht schreibt es, er sei «in den Hauptpunkten unwahr oder für den Durchschnittsleser irreführend».

Nur wenige Punkte abgelehnt

Das Kantonsgericht macht einen Unterschied zwischen redaktionellen Berichten, Meinungskommentaren sowie Leserbriefen. So lehnte es die Klage gegen einen Leserbrief ab, den die BaZ anonym abdruckte. Auch bei erkennbaren Kommentaren sah das Gericht keinen Verstoss gegen das Gesetz.

In einem Fall wies das Kantonsgericht die Klage ab, weil die Wirtschaftskammer im BaZ-Artikel weder erwähnt noch betroffen sei; deswegen sei sie gar nicht klageberechtigt.

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, muss die BaZ es veröffentlichen sowie die meisten beklagten Artikel im Internet und Mitteilungen auf Social Media löschen. Der beklagte Journalist arbeitet nicht mehr bei der Basler Zeitung. (sda/mj)



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