Die kritische Berichterstattung von Medien über andere Medien ist aus berufsethischer Sicht erwünscht. Die berufsethischen Regeln gelten auch für solche Medienberichte. Insbesondere sind auch Medien vor der Publikation anzuhören und ist ihre Stellungnahme dem Publikum zur Kenntnis zu bringen, wenn in einem Medienbericht schwere Vorwürfe gegen sie erhoben werden. Zu diesen Schlüssen gelangt der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.
Anfangs März 2000 veröffentlichte die Tessiner Konsumentenzeitschrift LInchiesta einen Test über Sandwiches. In einem Mitte März 2000 publizierten Artikel stellte La Regione das methodische Vorgehen und die Interpretation der Testresultate durch LInchiesta in Frage. Dabei berief sie sich auf die schwerwiegende Kritik des Direktors des kantonalen Laboratoriums für Lebensmittelhygiene. Die Redaktion von LInchiesta gelangte darauf hin an den Presserat und rügte, dass sie vor der Publikation der schweren Vorwürfe nicht angehört worden sei. La Regione machte dazu u.a. geltend, dass LInchiesta im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Person die Möglichkeit habe, seinen Standpunkt im eigenen Medium darzustellen. Wenn die berufsethische Anhörungspflicht zu weitgehend verstanden werde, werde die journalistische Arbeit verunmöglicht.