25.08.2000

Medienberichten nach einseitigen Pressekonferenzen

Presserat heisst Beschwerde gegen Nouvelliste und Le Temps teilweise gut.

Aus der Informationsfreiheit ist das Recht der Medien abzuleiten, auch über einseitige Pressekonferenzen zu berichten. Das Publikum ist jedoch auf die Herkunft von einseitigen Informationen hinzuweisen. Darüber hinaus sind Medien verpflichtet, wenn bei Pressekonferenzen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Dritten erhoben werden, auf deren abweichende Darstellung zumindest hinzuweisen, wenn diese dem Publikum nicht schon ohnehin bekannt ist. Zu diesen Schlüssen gelangt der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im September 1999 berichteten Le Temps und Le Nouvelliste über die Pressekonferenz einer Partei in einer bereits jahrelang andauernden Auseinandersetzung. Anlässlich dieser Pressekonferenz wurden gegenüber der anderen Konfliktpartei schwerwiegende Vorwürfe erhoben, die am darauffolgenden Tag in den beiden Medienberichten wiedergegeben wurden. Daraufhin gelangte die von diesen Vorwürfen betroffene Partei an den Presserat und beschwerte sich darüber, dass unbestätigte Meldungen als Fakten wiedergegeben worden seien und dass sie vor der Publikation der schwerwiegenden Vorwürfe von den beiden Medien nicht angehört worden sei. Die beiden Redaktionen bestritten die Vorwürfe der Beschwerdeführer. Le Nouvelliste beantragte zudem angesichts eines hängigen Gerichtsverfahrens in der gleichen Sache, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.



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