08.09.2000

Quellenschutz und berufliche Unabhängigkeit

Presserat rügt zu enge Beziehungen zwischen einem Journalisten und seiner Quelle.

Der Quellenschutz darf im Rahmen eines Informationsaustausches mit Dritten nicht preisgegeben werden, um dadurch Zugang zu neuen Informationen zu erhalten. Der Informationsaustausch mit Dritten auf der Basis des gegenseitigen „Gebens und Nehmens“ ist ansonsten aber berufsethisch nicht a priori zu verurteilen, sofern dadurch die gebotene journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und das Ansehen des Berufs nicht beeinträchtigt wird. Zu diesen Schlüssen gelangt der Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Im Dezember 1999 berichtete die „Tribune de Genève“ in drei Artikeln über die Zeugenaussage eines Journalisten vor einem Genfer Untersuchungsrichter. Die Zeugenaussage betraf das Verhalten eines Staatsanwaltes, mit dem der Journalist zuvor berufliche Beziehungen unterhalten hatte. Im Februar 2000 gelangte ein Beschwerdeführer an den Presserat und bat darum zu prüfen, ob der Journalist mit seiner Zeugenaussage nicht gegen die Pflicht zur Geheimhaltung der Quellen vertraulicher Informationen verstossen habe und ob er sich durch seinen Informationsaustausch mit dem Staatsanwalt nicht zum „Gehilfen“ der Justiz gemacht habe.



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