03.07.2007

Weltwoche

Rätoromanen blitzen beim Presserat ab

Grenzen der Kommentarfreiheit nicht überschritten.

"Jäger, Räuber, Rätoromanen. Die frechste Minderheit der Schweiz": Damit hat die Weltwoche"die Grenzen des journalistisch Zulässigen nicht überschritten. Der Presserat wies eine entsprechende Beschwerde ab. Bereits das Wortspiel mit den "Jägern" und "Räubern" auf der Titelseite des Wochenblattes sei für die Leserschaft als Polemik und Provokation erkennbar, teilte der Presserat zu seinem Entscheid am Dienstag mit.

Ebenso gelte das für den Lead. Dort hatte Weltwoche-Autor Urs Paul Engeler unter dem Titel "Highlife im mausetoten Winkel" die Rätoromanen mit den Adjektiven "anachronistisch, kryptisch, erpresserisch, exotisch, fanatisch, räuberisch" belegt. Dagegen wurde Beschwerde beim Presserat eingelegt. Der Autor verstosse eklatant gegen den Respekt der Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot in den journalistischen Pflichten.

Der Presserat sieht das nicht so. Die Adjektive seien nicht als faktisch behauptete angeborene oder kulturell erworbene Eigenschaften einer ethnischen Minderheit zu verstehen. Auch würden die Rätoromanen nicht generell "in ihrem Menschsein" herabgewürdigt. Vielmehr sei der beanstandete Artikel der Leserschaft als polemische und provokative Kritik an einem "situations- und nicht kulturell bedingten Verhalten einer Sprachminderheit" im Zusammenhang mit für den Autoren nicht gerechtfertigten Subventionen erkennbar.

Der polemische Ton und die verwendeten Begriffe mögen die Betroffenen zwar unangemessen dünken und verletzen, die Grenzen der Kommentar- und Kritikfreiheit seien aber nicht überschritten.

Prozess abgesagt

Ein Gerichtsstreit in der Sache "Engeler vs. Rätoromanen" ist offen. Am 21. Juni wurde ein Prozess wegen Rassendiskriminierung in Bern wegen offenen Fragen rund um die Privatklägerschaft abgesagt ("persoenlich.com" berichtete). Zunächst müsse die Legitimation der Klägerin geprüft werden, hiess es. Die Sprachenorganisation Surselva Romontscha hatte gegen Engeler Strafanzeige eingereicht. Da sie formal nicht als Privatklägerin aufgetreten war, konnte sie nicht als Partei zugelassen werden. Der Organisation steht es nun frei, Privatklage einzureichen. (sda)


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