21.08.2001

Presserat II

Rüge an die Adresse des SonntagsBlicks

"Zuspitzung von Thesen zu Tatsachen".

Es ist berufsethisch nicht zulässig, Thesen zu Tatsachen zuzuspitzen, ohne der Leserschaft ersichtlich zu machen, dass diesen Thesen grösstenteils nicht unbestrittene Fakten, sondern lediglich auf schwachen Indizien basierende Einschätzungen zugrundeliegen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im September 2000 berichtete der SonntagsBlick in zwei Artikeln über angebliche Aktivitäten von Neonazis in der Gemeinde Rorbas. SonntagsBlick berichtete u.a. darüber, dass Neonazis in Rorbas Schiessübungen veranstaltet hätten. Weiter sei es zu einer Massenschlägerei zwischen Neonazis und Ausländern gekommen, ein Vorfall, der von den Behörden nach wie vor "heruntergespielt" werde. Insgesamt stufte SonntagsBlick die Gemeinde Rorbas als "Hort für Glatzköpfe" ein. Die Gemeinde Rorbas gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, SonntagsBlick habe das Fairnessprinzip und die Wahrheitspflicht durch den Abdruck wahrheitwidriger Behauptungen mehrfach verletzt. SonntagsBlick beantragte, das Verfahren vor dem Presserat bis zum Abschluss des zwischen den Parteien hängigen Zivilprozesses zu sistieren. Materiell wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Bei den Äusserungen in den beiden Artikeln handle es sich um politische Einschätzungen, die durch die Kommentarfreiheit gedeckt seien.



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