Rüge wegen Nazi-Vergleich bleibt

Prime News - Der Presserat hält an seiner Rüge des Basler Onlineportals fest: Der Vergleich der Israel-Boykott-Bewegung (BDS) mit der Judenverfolgung sei wahrheitswidrig. Zudem habe der Journalist es versäumt, den schweren Vorwurf des Judenhasses zu begründen und zu relativieren.

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen das Basler Online-Portal Prime News noch einmal beraten und seine Rüge bestätigt: Der Vergleich der Israel-Boykott-Bewegung (BDS) mit der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten verletze das Wahrheitsgebot des Journalistenkodex.

Prime News hatte in einem Artikel vom Oktober 2020 der BDS-Bewegung Judenhass vergeworfen; BDS steht für Boykott, Desinvestition, Sanktionen gegen Israel (persoenlich.com berichtete). Im Haupttext hatte der Autor BDS als «antisemitisch», «antisemitisch gefärbt» oder «von vielen Experten als antisemitisch eingestuft» bezeichnet und einen Zusatztext so getitelt: «Dafür steht BDS: Alter Judenhass in neuen Schläuchen». Dagegen hatte ein Mitglied von BDS Beschwerde erhoben.

Der Presserat rügte Prime News weil der Artikel «wahrheitswidrig» Parallelen zwischen dem Judenhass der Nazis und den Aktivitäten der BDS gezogen habe. Zudem habe der Journalist den schweren Vorwurf des Judenhasses nicht begründet und relativiert, hiess es in der Rüge vom vergangenen Jahr.

Fall neu beurteilt

Nun hat der Presserat den Fall noch einmal neu aufgerollt. Grund dafür war ein Postulatsbericht, der vergangenen Juni vom Bundesrat verabschiedet wurde und der dem Pressrat zur Zeit der Beratung noch nicht bekannt gewesen sei, teilte er am Freitag mit.

Der Bericht befasst sich mit den möglichen Anwendungsbereichen der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA). Laut Bundesrat kann diese rechtlich nicht bindende Definition in der Schweiz als Leitfaden dienen, um antisemitische Vorfälle zu identifizieren.

Der Presserat kam aber zum Schluss, dass die Arbeitsdefinition für die journalistische Praxis «nur ein bedingt taugliches Instrument» sei. Auch der Bundesrat halte fest, dass insbesondere die elf Beispiele der Arbeitsdefinition nicht als Checkliste missverstanden werden sollten, so der Presserat. Er hielt deshalb an der Grundlage für seinen Entscheid sowie an der gesprochenen Rüge fest.

Passagen überarbeitet

Überarbeitet hat der Presserat jedoch vereinzelt Passagen in den Erwägungen der Stellungnahme. Der Presserat sei an den betreffenden Stellen über medienethische Überlegungen hinausgegangen und habe damit seinen Zuständigkeitsbereich verlassen, schrieb er gemäss Mitteilung.

Das Gesuch von Prime News um eine Revision des Entscheids nach der ersten Beurteilung hat der Presserat abgelehnt. Die erneute Beratung sei unabhängig davon erfolgt, hiess es. (sda/mj)