Der umtriebige Medienunternehmer stellt auch die Gerichte auf den Kopf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass Schawinski dem Fiskus die 1,5 Millionen Franken nicht schuldet. Mit diesem Entscheid präzisiert das Verwaltungsgericht seine eigene Praxis und stellt sich gegen die Praxis des Bundesgerichts. Schawinski gibt sich gegenüber CASH zufrieden: "Alles andere hätte ich als staatlichen Diebstahl empfunden, weil ich Steuern zu bezahlen hätte, ohne ein Einkommen zu erzielen." Der Entscheid ist für die Zürcher Behörden endgültig.
Wie CASH am 18. Februar dieses Jahres schrieb, hat sich Schawinski, nachdem er für den Verkauf der 50 Prozent an Tele Züri an die Tamedia AG 8 Millionen Franken gelöst hatte, eine Villa am Zürichberg gekauft. Um den Kauf rasch abzuwickeln, hat er sich 1993 von der Belcom Holding AG 6,8 Millionen Franken geliehen. Die Belcom Holding AG befand sich damals noch in seinem Alleineigentum. Heute hält die Credit Suisse First Boston Private Equity 40 Prozent der Belcom Holding. Diese hält 100 Prozent der Radio 24 AG, 100 Prozent der Tele 24 AG, 50 Prozent der Tele Züri AG, 100 Prozent der Vermarktungsgesellschaft Belcom und 100 Prozent der Takeoff Communications AG.
Zur Tilgung der Schuld gegenüber der Belcom Holding hat Schawinski in der Folge Aktien aus seinem Privatvermögen der Belcom Holding verkauft. Für Steuerjuristen ist dieser Vorgang kein Verkauf, sondern eine Vermögensumschichtung. Aus einem Teil des Vermögens werden Aktien in einen anderen Teil transponiert. Nach herrschender Gerichtspraxis muss in einem solchen Fall die Einkommenssteuer auf der Differenz zwischen Nominalwert und Verkaufspreis bezahlt werden. Es wird nicht einmal auf die höheren Gestehungskosten des Verkäufers abgestellt. Diese so genannte Transponierungstheorie wurde in den Siebzigerjahren entwickelt und vom Bundesgericht in verschiedenen wegweisenden Entscheiden weiterentwickelt. Ursprünglich wollte man damit den Missbrauch bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft verhindern. Heute kann man davon ausgehen, dass, auch wer nur eine Aktie hat und sie an sein Unternehmen transponiert, für den erzielten Gewinn Steuern bezahlen muss. Die Transponierungstheorie wird kritisiert, weil sie nicht verfassungsmässig sei.
Gestützt auf diese Theorie ging der Steuerkommissär im Fall Schawinski davon aus, dass der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Nennwert der Aktien ein steuerbarer Ertrag sei. Daraufhin veranlagte er für das Steuerjahr 1994 ein Reineinkommen von 3,6 Millionen Franken. Schawinski gab sich damit nicht zufrieden und bekam nun vor der zweiten Kammer des Verwaltungsgerichts Recht: Er wird für das Jahr 1994 nur noch mit einem Reineinkommen von 282'100 Franken eingeschätzt. Das Gericht hat sich bei der Begründung auf einen Paragrafen gestützt, der eigentlich mit dem Thema nichts zu tun hat, der jedoch zeigt, wie das Gesetz auszulegen sei: Laut dem Gericht ist ein Transponierungsgewinn nur dann zu versteuern, wenn eine massgebliche Beteiligung übertragen wird.