15.12.2000

Tatsachenwidriger Zusammenhang zwischen Bild und Bildlegende

Presserat rügt Basler Zeitung.

Zwischen einem Bild und der dazugehörigen Bildlegende besteht immer ein Verweisungszusammenhang. Werden Bilder zur Illustration eines Textes verwendet, die zu diesem keinen ausdrücklichen Zusammenhang haben, ist das Publikum auf diesen Umstand hinzuweisen. Journalistinnen und Journalisten dürfen vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Einzelfall niemanden ohne Einwilligung fotografieren. Bei der Verwendung von Bildern zur Illustration von Medienbeiträgen ist immer darauf zu achten, dass der Persönlichkeitsschutz der darauf abgebildeten Personen gewahrt ist. Zu diesen Schlüssen ist der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Juni 2000 erschien in der Basler Zeitung ein Artikel, der über die Erfahrungen zweier Kontrolleure der Basler Verkehrsbetriebe berichtete. Der Text war mit einem Bild illustriert, das im Vordergrund einen Fahrgast und einen Kontrolleur zeigte. Sowohl im Text wie in der Bildlegende war u.a. von der zunehmenden Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren die Rede. Der auf dem Bild ohne weiteres identifizierbare Fahrgast beschwerte sich daraufhin bei der Redaktion darüber, dass das Bild ohne seine Einwilligung gemacht und abgedruckt worden sei. Die Parteien einigten sich darauf, den Fall dem Presserat zu unterbreiten.



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