Für wichtige (Sport-)Ereignisse soll das Schweizer TV-Publikum keine Zusatzgebühren zahlen müssen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat nun eine Liste mit jenen Ereignissen verabschiedet, die frei empfangbar bleiben und nicht nur im Pay-TV angeboten werden sollen. Da der Bundesrat die konkreten Bestimmungen zum Schutze des TV-Publikums schon im vergangenen Sommer in Kraft gesetzt hat, gilt die Listenregelung für alle (Sport-)Ereignisse, deren Übertragungsrechte nach dem 1. August 1999 erworben worden sind.
Europäische Initiative
Die Listenregelung geht auf eine europäische Initiative zurück. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass der Wettbewerbsdruck im Fernsehen kommerzielle TV-Veranstalter je länger desto mehr veranlasst, die Übertragungsrechte für massenattraktive Ereignisse exklusiv zu erwerben - dies gilt insbesondere für Pay-TV-Veranstalter. Für das Publikum besteht dadurch die Gefahr, dass die wichtigsten Sport- und Kulturveranstaltungen nicht mehr über ein frei zugängliches Fernsehprogramm empfangen werden können. Aus diesen Überlegungen haben der Europarat und die EU entsprechende Schutzbestimmungen beschlossen und ihre Vertragsstaaten aufgerufen, jene Ereignisse zu melden, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zumessen. Das Ziel ist es, auf europäischer Ebene eine konsolidierte Liste zu erstellen, welche von den Vertragsstaaten des Europarates und der EU respektiert wird, sodass Umgehungen verhindert werden können. Als Mitglied des Europarates ist auch die Schweiz in dieses Regelungswerk eingebunden.
Anhörung bei Verbänden und Veranstaltern
Die Eidgenössischen Räte haben in der Frühlings- beziehungsweise in der Sommersession ein Protokoll zur Änderung des massgebenden und von der Schweiz ratifizierten Europäischen Übereinkommens des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen, welches unter anderem auch diese Listenregelung vorsieht, verabschiedet. Der Bundesrat hatte bereits im Juni 1999 in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) die Details zu dieser Regelung festgelegt und das UVEK mit der Erstellung der Liste beauftragt (Art. 20 a RTVV). In der Zwischenzeit hat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bei rund 70 Medien- und Sportverbänden sowie bei TV- und Ereignisveranstaltern eine Anhörung zu einem Listenentwurf durchgeführt. Dieser wurde anschliessend - vor allem auf Vorschlag des Schweizerischen Olympischen Verbandes hin - ergänzt.
Konsolidierte Liste
Die vom UVEK genehmigte Liste wird dem Europarat notifiziert. Dieser erstellt eine bereinigte Liste seiner Mitgliedsländer und koordiniert diese mit der EU. Diese konsolidierte Liste wird für alle TV-Veranstalter der entsprechenden Mitgliedsländer verbindlich. Konkret bedeutet das, dass beispielsweise deutsche TV-Veranstalter respektieren müssen, dass die auf der konsolidierten Liste geführten schweizerischen Ereignisse (z.B. das Play-off-Finale der Schweizer Eishockey-Meisterschaft oder das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest) der Allgemeinheit in der Schweiz über ein frei empfangbares TV-Programm zugänglich sein müssen. Anderseits heisst das, dass für schweizerische Veranstalter nicht nur die von der Schweiz erstellte Liste, sondern auch die von den andern europäischen Staaten erstellten und vom Europarat beziehungsweise der EU konsolidierten Listen verbindlich sind, allerdings nur hinsichtlich des Empfangs im betreffenden Staat.