19.06.2001

Presserat II

Übertreibungen in satirischem Kommentar statthaft

Beschwerde gegen Tribune de Genève abgewiesen.

Übertreibungen in einem satirischen Kommentar sind berufsethisch erlaubt. Ebenso ist es zulässig, Themen bei denen einzelne Fakten zwischen den Kontrahenten umstritten sind, zum Gegenstand eines solchen Kommentars zu machen. Allerdings ist immer darauf zu achten, dass nicht ein Teil des Publikums die satirische Übertreibungen irrtümlicherweise für bare Münze nimmt. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Anfangs Februar 2001 veröffentlichte die Tribune de Genève eine Gastkolumne zur Freisetzung der Luchse in der Schweiz, in dem u.a. in übertriebener Weise behauptet wurde, mit der Überwachung dieser gar nicht so harmlosen Tiere seien dutzende von Beamten beschäftigt, die Kosten in mehrfacher zweistelliger Millionenhöhe verursachten. Der Pressesprecher des WWF Schweiz gelangte daraufhin an den Presserat und machte geltend, die Kolumnistin habe mit ihren unhaltbaren Übertreibungen gegen die Wahrheitspflicht verstossen und zudem wesentliche Informationselemente unterschlagen. Die Projekte zum Schutz von Wolf und Luchs würden dieses Jahr Kosten von insgesamt 1.4 Millionen Franken verursachen, womit nicht etwa Beamte bezahlt, sondern sechs projektbezogene Arbeitsstellen sowie die Arbeit einer zweistelligen Zahl von Schäfern finanziert würden.



Kommentar wird gesendet...

Kommentare

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zum Seitenanfang20240425