Die Zuständigkeit des Presserats erstrecke sich auf den redaktionellen Teil von Medien und auf die sich in diesem Zusammenhang stellenden berufsethischen Fragen. Der Presserat habe sich deshalb grundsätzlich nicht zur Tätigkeit von Mitarbeitern von Medienunternehmen zu äussern, die nicht der Redaktion angehören. Dies gelte insbesondere auch für die Eigenwerbung eines Mediums, für die die Marketingabteilung des Medienunternehmens verantwortlich zeichnet. Dies erklärt der Presserat in einer Mitteilung vom Freitag.
Im Dezember 1999 beschwerte sich ein Leser von "Le Temps" beim Presserat über die in diesem Medium immer wieder erscheinende Eigenwerbung "Le Temps" La suisse entre dans lUnion européenne" und stellte zur Diskussion, ob die damit verbundene wiederholte Publikation einer "Falschinformation", die Verwendung einer Methode, die einer "Gehirnwäsche" gleichkomme, der Abdruck von Bildern prominenter Personen sowie die Vermischung zwischen journalistischer und kommerzieller Aktivitäten mit der journalistischen Berufsethik vereinbar seien.