04.04.2017

RTS

Journalist wegen Wahlfälschung verurteilt

Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hat einen Westschweizer Journalisten zu einer bedingten Geldstrafe schuldig gesprochen.
RTS: Journalist wegen Wahlfälschung verurteilt
Ein RTS-Journalist hat bei einer eidgenössischen Abstimmung zwei Mal abgestimmt und realisierte in der Folge einen Fernsehbeitrag. (Bild: Keystone/ Jean-Christophe Bott)

Ein Journalist des Westschweizer Fernsehens RTS hat bei einer eidgenössischen Abstimmung zwei Mal abgestimmt. Er realisierte in der Folge einen Fernsehbeitrag, um auf die entdeckte Schwachstelle im System hinzuweisen (persoenlich.com berichtete).

Der Journalist sei mit Urteil vom 3. April zu einer bedingten Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu je 200 Franken verurteilt worden, teilte das Bundesstrafgericht am Dienstag mit. Der 47-Jährige habe sich der Wahlfälschung schuldig gemacht – er muss zusätzlich die Verfahrenskosten in der Höhe von 2500 Franken übernehmen.

Das Gericht folgte damit der Einschätzung der Bundesanwaltschaft, die den Mann bereits im November 2016 per Strafbefehl verurteilt hatte – die verhängte bedingte Geldstrafe war allerdings weitaus höher. Dagegen hatte der Journalist jedoch Einspruch erhoben, so dass es Mitte März zum Prozess in Bellinzona kam.

Die Verurteilung des 47-Jährigen stehe weder im Konflikt mit seinem Recht auf Information noch mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Information, hiess es im Urteil vom 3. April. Bei der Bewertung des Vergehens sei nicht entscheidend gewesen, dass das Abstimmungsresultat nicht verfälscht worden sei, da der Journalist seine doppelte Stimmabgabe bei der Kanzlei gemeldet habe.

Der Westschweizer habe vor Gericht versucht, sich mit «inkohärenten und widersprüchlichen Angaben» zu rechtfertigen , anstatt seine Verantwortung anzuerkennen.

Doppelte Stimmabgabe bei der Arbeit

Der 47-Jährige hatte am Morgen des 3. März 2015 in den Büroräumen seines Senders in Genf zwei Mal elektronisch abgestimmt, um einen möglichen Systemfehler beweisen zu können. Möglich geworden war dies überhaupt nur, weil der Journalist das Material für die Abstimmung vom 8. März 2015 versehentlich zwei Mal erhalten hatte. Er war zuvor vom Ausland in die Schweiz umgezogen und konnte so einmal als niedergelassener Schweizer abstimmen und einmal als Auslandsschweizer.

Vor Gericht hatte der Journalist angegeben, dass er mit der zweifachen Stimmabgabe eine «Schwachstelle» im Informatiksystem habe offenlegen wollen. Sein Vorgehen sei «journalistisch» gewesen, da er nur durch die doppelte Abstimmung habe sicher gehen können, einen Beweis zu haben, so der 47-Jährige.

Kein Nutzen für journalistischen Beitrag

Das Gericht widersprach ihm in seinem Urteil nun: Der Rechtsverstoss sei für seine journalistische Recherche gar nicht nützlich gewesen. Seine doppelte Stimmabgabe sei als Bild oder sonstiger Beweis gar nicht in den Schlussbeitrag eingeflossen. In seiner Reportage habe der Journalist nicht einmal erwähnt, dass er zwei Mal abgestimmt habe – diese «Leerstelle» habe der 47-Jährige mit der "persönlichen Gestaltung" des Beitrags erklärt.

Der Anwalt des Journalisten hatte im März einen Freispruch gefordert. Sein Mandant habe nie die Absicht gehabt, eine Straftat zu begehen. In seinem Vorgehen sei er «transparent und ehrlich» gewesen. Der Journalist habe mit der Lücke im elektronischen Abstimmungssystem ein Problem von öffentlichem Interesse enthüllt.

Auf diesen Standpunkt stellte sich auch das Westschweizer Radio- und Fernsehen RTS. Er bedauere den Entscheid des Gerichts, teilte der Sender auf Anfrage mit. Damit werde das Recht der Medien, zu informieren, eingeschränkt und zugleich die journalistische Recherche erschwert.

Impressum will Urteil anfechten

«Reporter ohne Grenzen» verurteilte den «Angriff auf die Meinungs- und Informationsfreiheit» am Dienstag scharf. Der Journalist im Sinne des Gemeinwohls gehandelt - dies dürfe weder verfolgt noch bestraft werden.

Der Journalistenverband Impressum bezeichnete den Schuldspruch in einer Mitteilung als «skandalös». Durch die Verurteilung sei die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Informationsfreiheit verletzt worden. Impressum will dem Journalisten und dem Sender RTS seine Unterstützung anbieten, um das «unhaltbare Ergebnis» beim Europäischen Menschenrechtshof anzufechten.

Gegen das Urteil vom 3. April kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch vor dem Bundesgericht erhoben werden. Bereits im Vorfeld des Prozesses hatte der Anwalt darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung des Journalisten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte widerspreche. (sda/cbe)

 

 

 



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