27.03.2025

Nachrichtendienst

Einsatz virtueller Agenten ist zulässig

Der Nachrichtendienst des Bundes darf virtuelle Agenten mit Tarnidentitäten zur Informationsbeschaffung einsetzen. Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten anerkennt die Rechtmässigkeit solcher Einsätze in der am Mittwoch veröffentlichten Kurzfassung eines Prüfberichts.

Die Kommunikation in den Bereichen Terrorismus und Gewaltextremismus habe sich aus Sicht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) im virtuellen Raum von öffentlichen Plattformen weg verlagert, schrieb die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) in dem Bericht. Darüber hatte zuerst srf.ch berichtet.

Ohne den Einsatz von eigenen virtuellen Agenten (VirtA) sei der NDB von seinen ausländischen Partnerdiensten abhängig. Der NDB würde ohne den Einsatz der VirtA riskieren, Hinweise im virtuellen Raum auf bevorstehende Bedrohungen nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen.

Noch nicht geklärt, was alles erlaubt ist

Mit den im Nachrichtendienstgesetz (NDG) festgeschriebenen Artikeln zu Legendierungen und Tarnidentitäten verfüge der NDB über die gesetzliche Grundlage für solche VirtA-Einsätze, heisst es im Bericht weiter. Was genau im Rahmen eines solchen Einsatzes, zum Beispiel in einem verschlüsselten Messengerdienst, erlaubt ist, sei im NDB derweil «noch nicht abschliessend geklärt». Hierbei habe es zum Zeitpunkt der Prüfung durch die AB-ND «offene Fragen» gegeben.

Die AB-ND empfiehlt dem NDB, sein rechtliches Fachwissen in diesem in Zukunft immer relevanter werdenden Beschaffungsbereich zu stärken. Es hätten sich indes keine Hinweise darauf ergeben, dass die VirtA für unrechtmässige Informationsbeschaffungen eingesetzt worden seien, schrieb die AB-ND weiter.

Die AB-ND kritisierte zudem den Aufbau der VirtA-Sektion. Bei diesem sei der NDB «ineffizient und nicht zweckmässig» vorgegangen. Auch konkrete Kriterien zur Wirkungsmessung solcher VirtA-Einsätze lägen nicht vor. Die Messlatte für die Bewilligung eines solchen Einsatzes liege aber hoch: Ein isolierter Hinweis eines Partnerdienstes reiche nicht aus für eine Einsatzbewilligung. Vielmehr müsse der NDB für einen Einsatz über eigene verlässliche Informationen verfügen. (sda/nil)


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