09.02.2016

«Dölf»-Tweet

Lei und die Staatsanwaltschaft melden Berufung an

Die Weiterverbreitung des «Dölf»-Tweets war laut Urteil nicht strafbar. Nun haben Hermann Lei wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet.

Kann man für einen Retweet strafrechtlich verfolgt werden? Das Bezirksgericht Zürich entschied sich am 26. Januar für ein Nein. In dem Fall hatte Carlos Hanimann einen Tweet weiterverbreitet, der ursprünglich vom anonymen Twitterer @KueddeR verfasst worden war und den Thurgauer SVP-Kantonsrat Hermann Lei als «Hermann ‹Dölf› Lei» bezeichnet hatte (persoenlich.com berichtete).

Nun haben Lei und die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet, schreibt die NZZ. Es sei allerdings noch offen, ob die beiden Parteien an der Berufung auch festhalten würden. Da der Fall juristisches Neuland betritt, wurde der Urteilsspruch kontrovers aufgenommen.



Kommentar wird gesendet...

Kommentare

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zum Seitenanfang20240425