17.06.2025

Fall Spiess-Hegglin

Zweite Instanz bestätigt Urteil gegen Journalistin

Ein Tweet von Michèle Binswanger gegen die ehemalige Zuger Politikerin war verleumderisch. Das Basler Appellationsgericht hielt an einer bedingten Geldstrafe für Binswanger fest.
Fall Spiess-Hegglin: Zweite Instanz bestätigt Urteil gegen Journalistin
Michèle Binswanger – hier vor dem Strafgericht in 2023 – prüft nun einen Gang zum Bundesgericht. (Bild: Keystone/Georgios Kefalas)

Das Gericht folgte somit der Meinung der Vorinstanz über den Tweet aus dem Jahr 2020. Medienfreiheit schütze nicht davor, «Falschbehauptungen» aufstellen zu können, sagte der Gerichtspräsident bei der Urteilseröffnung. Die Journalistin habe «wider besseren Wissens» einen alten Vorwurf gegen die ehemalige Grüne Zuger Kantonsrätin aufgewärmt.

Binswanger schrieb damals, Spiess-Hegglin bezichtige seit Jahren einen Unschuldigen der Vergewaltigung. Dabei bezog sie sich auf einen nicht restlos geklärten Vorfall zwischen Spiess-Hegglin und dem damaligen Kantonsratskollegen Markus Hürlimann (SVP) anlässlich der Zuger Landammann-Feier im Dezember 2014.

Der Gerichtspräsident hielt fest, dass diese Vorwürfe gegen Spiess-Hegglin nach zwei rechtskräftigen Urteilen vom Tisch seien. Binswanger, welche den Fall als Journalistin begleitete, hätte dies wissen müssen und habe somit mit ihrem Tweet den Tatbestand der Verleumdung erfüllt, so der Richter.

Anpassung der Geldstrafe

Das Appellationsgericht reduzierte jedoch die bedingte Geldstrafe aufgrund einer Anpassung zum Einkommen um fünf Prozent. Somit beträgt sie 60 Tagessätze zu 190 Franken. Zudem muss Binswanger eine Parteientschädigung für die Prozesse beider Instanzen bezahlen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Offen steht noch ein allfälliger Gang zum Bundesgericht. Er werde diese Option noch mit seiner Mandantin besprechen, sagte Binswangers Anwalt gegenüber der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. (sda/spo)


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