26.06.2001

Presserat I

Betroffene müssen persönlich angehört werden

Beschwerde gegen Computerworld teilweise gutgeheissen.

Vor der Publikation schwerer Vorwürfe gegen einen leitenden Angestellten einer schweizerischen Tochterfirma genügt es nicht, einen Vertreter des deutschen Mutterhauses anzuhören. Vielmehr ist der Direktbetroffene persönlich mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Der Unschuldsvermutung ist nicht nur bei der Gerichtsberichterstattung, sondern grundsätzlich bei jeder Erwähnung eines Strafverfahrens soweit Rechnung zu tragen, dass das Publikum nicht fälschlicherweise von einer bereits erfolgten Verurteilung ausgeht. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im September 2000 veröffentlichte die Zeitschrift Computerworld einen kritischen Artikel über eine Schweizer Informatikfirma. Ausgehend von zuvor in deutschen Medien veröffentlichten Berichten über das Deutsche Mutterhaus weitete sie die in Deutschland erhobenen massiven Vorwürfe zumindest teilweise auch auf die Schweizer Tochterfirma aus. Ein im Artikel mehrfach namentlich genannter Manager dieser Firma gelangte daraufhin an den Presserat und machte geltend, der Bericht habe Falschaussagen enthalten, wesentliche Informationselemente unterschlagen, sowie Fakten und Kommentare in unzulässiger Weise vermischt. Weiter sei er vor der Publikation nicht angehört worden und es seien Interviewregeln und die Unschuldsvermutung verletzt worden. Computerworld wies die Beschwerde als unbegründet zurück.



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