27.03.2025

Bundesgericht

Erfolg für Journalisten bei F-35-Akten

Zwei Medienschaffende erzielen vor dem Bundesgericht einen wichtigen Erfolg im Kampf um F-35-Unterlagen. Die höchste Instanz weist die von Armasuisse und Empa angeführten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip zurück. Das Transparenzgebot muss bei der Kampfjetkauf-Dokumentation neu geprüft werden – für Lärmmessungen wie auch Evaluationskriterien.
Bundesgericht: Erfolg für Journalisten bei F-35-Akten
Der Bundesrat hat den F-35A als neues Kampfflugzeug ausgewählt. (Bild: Keystone/EPA/Sebastien Nogier)

Zwei Medienschaffende haben bei der Herausgabe von Akten über den Kauf des Kampfjets F-35 vor Bundesgericht einen Etappensieg erreicht. Die höchste Instanz bezeichnete die von Armasuisse und Empa geltend gemachten Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip als nicht anwendbar.

Einer der Beschwerdeführer vom Medienkonzern Tamedia verlangte von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) Einsicht in die Resultate der Lärmmessungen bei Testflügen des F-35 und der Konkurrenzmodelle F/A-18 Super Hornet, Eurofighter Typhoon und Dassault Rafale.

Ein weiterer Medienschaffender von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) wollte vom Bundesamt für Rüstung (Armasuisse) Berichte über die Bewertungsmethoden und Kriterien sowie deren Gewichtung bei der Kampfflugzeug-Evaluation erhalten. Trotz Intervention des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten erhielten beide Journalisten keine befriedigenden Auskünfte.

In zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen hiess das Bundesgericht beide Beschwerden der Medienschaffenden gut. Es stellte fest, dass die von Empa und Armasuisse geltend gemachten Ausnahmen vom Transparenzprinzip auf einer Auslegung des alten Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen basierten, das bis 31. Dezember 2020 galt.

Dieses Gesetz schloss den Kauf von Waffen, Munition und Kriegsmaterial nicht ein. Es enthielt aber auch keine Hinweise auf das später verabschiedete Öffentlichkeitsgesetz. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass der altrechtliche Geltungsausschluss eine im Öffentlichkeitsgesetz vorgesehene Ausnahme darstelle, begründete das Bundesgericht sein Urteil.

Nicht auf Kriegsmaterial bezogen

Das geltende Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen legt zwar fest, dass es nicht anwendbar ist, wenn dies zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung notwendig werden sollte.

Armasuisse und Empa durften das Beschaffungsgesetz gemäss dem Bundesgericht aber nicht im Sinne des alten Gesetzes auslegen. Die Botschaft und die parlamentarischen Debatten seien nämlich in diesem Kontext nicht auf die Frage des Kriegsmaterials eingegangen, schrieb das Gericht.

Das Bundesgericht hob damit die Entscheide auf und wies die Fälle an Armasuisse und Empa zur Neubeurteilung zurück. Die beiden Bundesstellen müssen prüfen, ob die im aktuellen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Verweigerungsgründe in den beiden Fällen anwendbar sind. (sda/awe)


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