Das Fedpol muss das gegen den US-amerikanisch-palästinensischen Journalisten Ali Abunimah verhängte Einreiseverbot und dessen Ausweisung aus der Schweiz im Januar 2025 nachträglich begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Mannes gutgeheissen.
Der 55-Jährige wollte am 26. Januar 2025 an zwei Veranstaltungen als Redner auftreten. Zwei Tage zuvor reiste er legal als Tourist in die Schweiz ein. Am Tag darauf wurde er verhaftet und verliess am 27. Januar bereits wieder das Land.
Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) hatte am 24. Januar ein bis 10. Februar dauerndes Einreiseverbot verfügt. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Nur einen Tag zuvor hatte das Amt ein entsprechendes Gesuch der Zürcher Kantonspolizei noch abgewiesen.
Warum das Fedpol auf ein erneutes Ersuchen der Kantonspolizei hin doch noch ein Einreiseverbot verhängte, begründete es nicht ausreichend. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid. Das Fedpol muss nun eine den gesetzlichen Ansprüchen genügende Begründung nachliefern.
Nachträgliche Aktennotiz
Der Hinweis des Fedpol auf eine nachträgliche Aktennotiz vom 29. Januar 2025 reicht gemäss Gericht nicht. In der Notiz verweise das Bundesamt auf verschiedene Nachrichten des Journalisten auf der Plattform X. Im Einreiseverbot und in der Ausweisung werde jedoch nicht aufgeführt, welche Mitteilungen das Fedpol als problematisch eingestuft habe.
Es erwähne lediglich, dass die Kantonspolizei Zürich ihrem Antrag um Erlass eines Einreiseverbots eine Einschätzung beigelegt habe. Gemäss dieser Beurteilung verbreite der Beschwerdeführer auf X Inhalte, die «als klar antisemitische Hassrede eingestuft werden» könnten.
Das Fedpol hat im vorliegenden Verfahren weitere Fehler gemacht. So hat es entgegen der gesetzlichen Vorgabe zu Ausweisungen nicht vorgängig den Nachrichtendienst des Bundes (NBD) konsultiert. Weiter werde auf der Basis der Akten nicht klar, wie der Entscheid des Bundesamtes zustande gekommen sei. Damit hat das Amt gemäss Bundesverwaltungsgericht die sogenannte Aktenführungspflicht verletzt.
Rüge der Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates rügte im November 2025 das Vorgehen des Fedpol im vorliegenden und in einem weiteren Fall. Bei letzterem verhängte der Bund gegenüber dem österreichischen rechtsextremen Aktivisten Martin Sellner ein Einreiseverbot. Dieses war nicht gerechtfertigt, wie das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde feststellte.
Auch in diesem Fall hatte das Fedpol ein Einreiseverbot zunächst abgelehnt. Nach Interventionen des Kommandanten der Zürcher Kantonspolizei veranlasste die damalige Fedpol-Direktorin aber doch ein Einreiseverbot, wie die Kommission in ihrer Untersuchung festhielt.
Die Kommission empfahl, dass im Fedpol klar geregelt werde, wer welche Entscheidkompetenzen habe - namentlich, wenn es darum gehe, auf Einreiseverbote zu verzichten. Es solle klar definiert werden, unser welchen Bedingungen ein Entscheid der vorgesetzten Stelle vorgelegt werden müsse.
Das Urteil ist abschliessend und kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil F-1897/2025 vom 23.2.2026) (sda/cbe)

