Das Appellationsgericht Basel-Stadt hatte am 17. Juni die Berufung der Tamedia-Journalistin Michèle Binswanger vollständig abgewiesen und sie als zweite Instanz der Verleumdung schuldig gesprochen (persoenlich.com berichtete). In der schriftlichen Urteilsbegründung, die nun vorliegt, setzte sich das Gericht eingehend mit der Frage auseinander, ob die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit eine umstrittene Äusserung auf Twitter schützen könnte.
Der Fall geht auf einen Tweet Binswangers vom 4. Mai 2020 zurück. Darin schrieb die Tages-Anzeiger-Redaktorin über die ehemalige Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin: «Sie entscheidet sich proaktiv, seit 5,5 Jahren, öffentlich über den Fall zu sprechen und einen Unschuldigen der Vergewaltigung zu bezichtigen.» Binswanger bezog sich damit auf die ungeklärten Vorfälle an der Zuger Landammann-Feier vom Dezember 2014 zwischen Spiess-Hegglin und dem damaligen Kantonsrat Markus Hürlimann. Das Strafverfahren gegen Hürlimann war 2015 rechtskräftig eingestellt worden, ebenso wie später ein Verfahren gegen Spiess-Hegglin wegen falscher Anschuldigung.
Bundesgericht hat schon mehrfach so geurteilt
Das Gericht erteilte Binswangers Argumenten zur Meinungsfreiheit eine deutliche Absage. Die Richter hielten fest, dass Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 16 der Bundesverfassung zwar die Freiheit der Meinungsäusserung schützen. Staatliche Organe dürften diese aber «zum Schutz des guten Rufes» von Einzelpersonen einschränken.
Das Bundesgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass eine Verurteilung wegen Verleumdung nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung verstösst, so die Basler Richter unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Intimsphäre durch Persönlichkeitsrechte geschützt
Zentral für die Beurteilung war die Abgrenzung zwischen politischem Diskurs und Privatsphäre. Das Gericht betonte, dass es sich vorliegend nicht um einen politischen Diskurs handle, «bei welchem die Grenzen der Strafbarkeit tatsächlich höher liegen dürften, sondern mit der Intimsphäre um den höchstpersönlichen, privaten Bereich zweier Menschen, der durch deren Persönlichkeitsrechte geschützt ist.»
Mit einem demokratischen Prozess oder der Meinungsbildung in einer pluralistischen Gesellschaft habe dieser Bereich nichts zu tun, zumal «bloss» der streitgegenständliche Tweet zur Debatte stehe, welcher mit der #MeToo-Debatte nichts zu tun habe.
Das Dreiergericht sah in Binswangers Formulierung eine eindeutige Verleumdung. Das Gremium stellte fest, dass die Äusserung «vom Durchschnittsrezipienten dieses Tweets nicht anders verstehen» lasse, «als dass die Privatklägerin im Wissen darum, dass es sich bei Markus Hürlimann um einen Unschuldigen handelt, diesen immer und immer wieder der Vergewaltigung beschuldigt habe.»
Wider besseres Wissen gehandelt
Entscheidend für den Schuldspruch war, dass Binswanger «wider besseres Wissen» gehandelt hatte. Das Gericht verwies auf mehrere rechtskräftige Gerichtsentscheide, die bereits vor dem inkriminierten Tweet ergangen waren und die Unwahrheit ähnlicher Behauptungen festgestellt hatten. Insbesondere das Urteil des Zürcher Obergerichts gegen den Weltwoche-Journalisten Philipp Gut vom 18. Juni 2019 hätte Binswanger warnen müssen.
Das Appellationsgericht bestätigte die Geldstrafe von 60 Tagessätzen, reduzierte jedoch die Tagessatzhöhe geringfügig von 200 auf 190 Franken. Die Strafe wird bedingt vollzogen, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich muss Binswanger Verfahrenskosten von insgesamt 5221 Franken sowie Parteientschädigungen von knapp 39'000 Franken tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (red)