22.06.2006

Österreich

"PR-Erfolg" muss nicht nachgewiesen werden

Fachgerechte Abwicklung von Aufträgen ausreichend.

Nicht selten kommen PR-Berater und Pressemitarbeiter unter Erfolgsdruck, insbesondere dann, wenn trotz aufwändiger Kommunikationsmassnahmen die Abdruckergebnisse in den Medien ausbleiben. Denn Kunden nehmen fehlende Ergebnisse oft zum Anlass, mit einer Kürzung oder Einbehaltung von Honoraren zu drohen. In Österreich kommt jedoch ein aktuelles Urteil des OGH Wien zum Schluss, dass dies nicht zulässig ist, wenn die fachgerechte Abwicklung des Auftrages mit durchschnittlicher Fachkenntnis erfolgt ist.

Das Urteil wurde im Rahmen eines Streits um Honoraransprüche für einen Marketingauftrag gesprochen, und laut Experten besteht kein Unterschied zwischen einem PR- und Marketing-Berater. Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bei einem Werkvertrag nicht immer ein quantifizierbarer Erfolg erbracht werden muss: Wird nämlich lediglich die Anwendung einer bestimmten Methode ohne Erfolgszusage vereinbart, ist das Werk lediglich so auszuführen, wie es der "Übung des redlichen Verkehrs" entspricht.

Im Zweifel wird daher laut Axel Anderl von der Wiener Anwaltskanzlei Dorda, Brugger, Jordis ein Werk durchschnittlicher Qualität entsprechend den aktuell fachspezifischen Erkenntnissen geschuldet. Mit anderen Worten: Erbringt der Berater seine Leistung dem üblichen Standard entsprechend, gebührt ihm das volle Entgelt auch dann, wenn z.B. das Medienecho oder die Dichte an Prominenz bei einer Veranstaltung nicht wie (insgeheim) erhofft ausfällt. Zu beachten ist lediglich, dass den Berater als Sachverständigen eine Warnpflicht trifft. Er muss den Kunden vorab informieren, wenn die vom Kunden gewünschte "Werbemethode" für die Anforderungen gänzlich ungeeignet ist.

Beweislast bei mangelhafter Leistungserbringung

Im Streitfall muss der Berater allerdings beweisen, dass er seine Leistungen in ausreichender Qualität und den aktuellen fachlichen Erkenntnissen entsprechend erbracht hat, sagt Anderl. Der Kunde braucht lediglich behaupten, dass der Berater seiner Verpflichtung nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist.

Vereinbaren die Parteien einen erfolgsunabhängigen Fixpreis, ohne ein bestimmtes Ausmass an Einzelleistungen bzw. den Umfang der geschuldeten Bemühungen festzulegen, wird der Werklohn geschuldet, ohne dass seine Berechnung durch den Berater offengelegt werden muss. Der Berater braucht seine Rechnung dann nicht nach Positionen aufschlüsseln, ein Leistungsnachweis entfällt in diesem Fall.


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