22.05.2025

Hass im Netz

Gericht verurteilt zwei Blog-Betreiber

Zwei im Kanton Zürich wohnhafte Männer müssen Jolanda Spiess-Hegglin 6000 Franken Genugtuung zahlen. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte sie wegen Persönlichkeitsverletzung und ordnete die Löschung aller Inhalte des Blogs «Shameleaks» an.

Zwischen April 2019 und August 2022 veröffentlichten die beiden Männer auf der Website shameleaks.com insgesamt 101 Beiträge über Spiess-Hegglin. Das Gericht stellte fest, dass durchschnittlich weniger als zwei Wochen zwischen den einzelnen Beiträgen lagen.

Das Gericht unterteilte die Angriffe in acht Kategorien: Die Beklagten warfen Spiess-Hegglin vor, psychisch krank oder alkohol- und medikamentenabhängig zu sein, sie bezeichneten sie als Lügnerin bezüglich der Zuger Landammannfeier 2014, unterstellten ihr Mediengeilheit, Manipulation von Dritten und Hetze. Zudem enthielten die Beiträge allgemeine Beleidigungen, Aufrufe zum Boykott und sexuell konnotierte Inhalte, darunter pornografische Fotomontagen.

Als besonders schwerwiegend bewerteten die Richter Bezeichnungen wie «kein IQ vorhanden», «linke Oberzicke» oder «Märchen- und Lügentante». «Hasstiraden lassen sich auch in einem aufgeheizten politischen Kontext unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen», stellt das Gericht im Urteil klar.

Beweis durch E-Mail-Korrespondenz

Die Urheberschaft der beiden Beklagten konnte durch umfangreiche E-Mail-Korrespondenz belegt werden, die bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurde. Einer der Männer bezeichnete sich selbst als «Mitarbeiter» von Shameleaks, der andere als «Admin» der Website. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten «arbeitsteilig vorgegangen» seien: Ein ehemaliger Journalist verfasste und redigierte die Beiträge, während der andere sie veröffentlichte.

Obwohl die Website seit Oktober 2022 grösstenteils deaktiviert ist, sah das Gericht den Feststellungsanspruch als gegeben an. Die Beiträge seien «bloss deaktiviert, nicht aber gelöscht» worden und über sogenannte Wayback-Maschinen weiterhin zugänglich. Zudem hätten die Beklagten ihre Kampagne auch während des laufenden Verfahrens unter anderen Namen fortgesetzt.

Geringe Reichweite mindert Schäden

Bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigte das Gericht die beschränkte Reichweite des Blogs. Im April 2019 besuchten nur 192 Personen die Website, im Mai 281. Dennoch bewerteten die Richter die Persönlichkeitsverletzungen als schwerwiegend genug für eine Genugtuung von je 3000 Franken pro Beklagten.

Neben der Genugtuung ordnete das Gericht die vollständige Löschung aller Shameleaks-Inhalte an. Die Beklagten müssen zudem die Verfahrenskosten von 6300 Franken sowie eine Parteientschädigung von 11'290 Franken tragen. Gegen das Urteil, das persoenlich.com vorliegt, kann Berufung beim Obergericht Zürich eingelegt werden. (cbe)