Lebensmittel dürfen als gesundheitsdienlich beworben werden, nicht aber als krankheitsvorbeugend oder -heilend. Das Bundesgericht hält dies in seiner Begründung des Werbeverbots für Karate-Kuh Lovely fest. Das Bundesgericht hatte vergangenen Januar Werbeaussagen des Genossenschaftsverbandes Schweizer Milchproduzenten (SMP) für unzulässig erklärt, wonach Milch helfe, der Knochenbrüchigkeit im Alter (Osteoporose) vorzubeugen (s. Archiv von www.persoenlich.com). Gemäss der nun vorliegenden Urteilsbegründung wäre aber etwa der Hinweis erlaubt gewesen, dass Milch gut für die Gesundheit sei, weil dem Körper dadurch das für den Knochenbau wichtige Kalzium zugeführt werde.