Die Marke "Yukon" darf auch für Produkte benutzt werden, die nicht aus dem nördlichsten Amerika stammen. Weil das Gebiet dem Durchschnittskonsumenten laut Bundesgericht unbekannt ist, kann er auch nicht über die Herkunft so bezeichneter Waren getäuscht werden.
"Yukon" werde in breiten Kreisen nicht als geografische Bezeichnung aufgefasst, hält das Bundesgericht in der Begründung seines Sitzungsentscheides vom 24. September fest. Und wem "Yukon" etwas sage, der wisse um die Unwahrscheinlichkeit industrieller Warenproduktion in der dünn besiedelten und spärlich erschlossenen Region Kanadas und Alaskas. Die Markenbezeichnung "Yukon" gelte deshalb in der Schweiz weder als freihaltebedürftiges Gemeingutzeichen noch als irreführende Herkunftsangabe für Waren, die nicht aus dem fraglichen Gebiet stammen würden.


