Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat ein Verfahren auf Wiedererwägung und Widerruf der Eintragungsverfügung zur Marke "Bin Ladin" von Amtes wegen eingeleitet. Am 27.2.2001 hatte eine in Zug domizilierte Firma besagte Marke für verschiedene Waren und Dienstleistungen bei Institut hinterlegt. Dieses Markengesuch wurde vom Institut vor den Ereignissen des 11. Septembers 2001 geprüft und am 16. August 2001 in das Register eingetragen. Nachdem die Ereignisse vom 11. September 2001 in der breiten Öffentlichkeit zu einer Änderung der Wahrnehmung des Zeichens Bin Ladin geführt hätten, erscheine die Beurteilung der fraglichen Marken somit heute in einem völlig anderen Licht, wie das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am Donnerstag mitteilte.
Nach Einholung einer Stellungnahme der Markeninhaberin und Prüfung deren Argumente sei das Institut zur Auffassung gelangt, dass in der vorliegenden Angelegenheit die nach der Eintragung der Marke eingetretene Änderung der Wahrnehmung des Zeichens in der breiten Öffentlichkeit eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstelle, welche die Durchführung eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertige, wie es weiter heisst. Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Wiedererwägung im Sinne eines Sonderfalls ausserdem geforderten besonders gewichtigen öffentlichen Interessen seien ebenfalls gegeben.

