01.05.2019

Schweizer Presserat

Arglose Anleger darf man warnen

Im Fall eines dubiosen Aktienverkäufers ist eine Beschwerde gegen die Zeitschrift «K-Geld» abgewiesen worden.
Schweizer Presserat: Arglose Anleger darf man warnen
Der Einmannfirma Salfried werden unseriöse Telefonanrufe an vorwiegend 75 bis 95 Jahre alte Senioren vorgeworfen. (Bild: Pixabay)

Das Thema ist brisant und ein Dauerbrenner für den Presserat: Wann dürfen Journalisten den Namen von Personen nennen, die einer breiten Öffentlichkeit nicht bekannt sind und mithin das Recht haben, anonym zu bleiben?

Im vorliegenden Fall entschied der Presserat klar zugunsten einer Namensnennung. Die Zeitschrift «K-Geld» war also berechtigt, auf die fragwürdigen Praktiken der Einmannfirma Salfried hinzuweisen und dabei auch den Namen des Inhabers zu nennen. Dieser hat in den letzten Jahren unter verschiedenen Firmennamen und Firmenkonstrukten unbedarfte Anleger um ihr Geld gebracht. Er profitiert dabei davon, dass die Schweiz ein Eldorado für Verkäufer von Aktien per Telefon ist. Firmenbesitzer Artan Qelaj und seine Mitarbeiter riefen dabei insbesondere Senioren zwischen 75 und 95 an.

Namensnennung ist nicht zulässig, wenn es um laufende Gerichtsverfahren geht – dies hat der Presserat schon mehrfach festgehalten und bleibt auch dabei. Im Fall Salfried aber gibt es ein klares öffentliches Interesse, Namen und Fakten zu nennen, damit transparent zu informieren und vor einer aktuellen, erheblichen Gefahr zu warnen.

Der Presserat hat eine entsprechende Beschwerde abgewiesen, wie es in der Stellungnahme heisst. (pd/cbe)


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