26.06.2002

Zürcher Einzelrichter

Armbinden für Medienschaffende?

"Wer als Journalist inkognito zu arbeiten, riskiert strafrechtliche Sanktionen".

Müssen sich Medienschaffende, die aufgrund ihres Jobs an gewaltätigen Demos teilnehmen, in Zukunft kennzeichnen? Zumindest wenn es nach dem Zürcher Einzelrichter Peter Schäppi geht. Dieser hatte anfangs Juni einen Berufsfotografen, der an der gewalttätigen Nachdemonstration vom 1. Mai 2001 inmitten der Demonstranten Fotos machte, wegen Landfriedensbruch zu einer Busse von 1000 Franken bestraft ("persoenlich.com" berichtete). Dem Fotografen wurde vorgeworfen, mit seiner schwarzen Kleidung von den Demonstrationsteilnehmern praktisch nicht unterscheidbar gewesen zu sein. Nun hat Schäppi in der schriftliche Begründung des Urteils definiert, was Medienschaffende zu tun haben, um einer drohenden Verurteilung entgehen zu können. Nachzulesen ist das Ganze im Tages-Anzeiger vom Mittwoch:

Auch mit Block und Stift oder einer Kamera in der Hand erscheine eine Person für den unbeteiligten Beobachter immer noch als Teil der gewalttätigen Menge. Er müsse sich deshalb durch "deutliche äussere Kennzeichen" unterscheiden - z. B. anhand einer beschrifteten Jacke, einer Armbinde oder eines gut sichtbar umgehängten Presseausweises. "Wer diese Kennzeichnung unterlässt und es vorzieht, als Journalist inkognito zu arbeiten, riskiert strafrechtliche Sanktionen."

Doch mit der Kennzeichnung allein ist es nicht getan. Sollte ein Medienschaffender dennoch in eine Strafuntersuchung hineingezogen werden, genüge es nicht, bloss zu behaupten, man sei aus beruflichen Gründen an der Demo gewesen. Das muss auch bewiesen werden können: "Zu denken ist dabei eine vorgängige Registrierung, an das Mitführen entsprechenden Arbeitsgeräts, an den Nachweis einer Verbandsmitgliedschaft, die Vorweisung eines Presseausweises, den Nachweis einer Anstellung als Journalist usw." - nicht nur im Kreise der Demonstranten aufgehalten habe, sondern auch Fotos aus den Reihen der Polizisten gemacht habe.


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