Der Schweizer Presserat ist auf eine Beschwerde gegen die Neue Luzerner Zeitunug nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, eine Redaktorin der NLZ habe ein an sie gerichtetes E-Mail einer unbekannten Drittperson weitergeleitet. Beschwerdeführer X hatte von dieser dann ein Antwortschreiben erhalten, das "unter der Gürtellinie" gelegen habe.
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