05.12.2019

Europäischer Gerichtshof

Auf SRG-Beschwerde nicht eingetreten

Die SRG hat in Strassburg einen Bundesgerichtsentscheid von 2013 zum Gesundheitsmagazin «Puls» gerügt.
Europäischer Gerichtshof: Auf SRG-Beschwerde nicht eingetreten
Ist nicht auf eine Beschwerde der SRG eingetreten: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg ist auf eine Beschwerde des Schweizer Fernsehens nicht eingetreten. Strittig war, ob in einer Sendung des Gesundheitsmagazins «Puls» zum Thema Botox über die Tests an Mäusen bei der Produktion des Nervengifts hätte informiert werden müssen.

Das Bundesgericht war 2013 zum Schluss gelangt, dass mit dem Weglassen der Information das Gebot der sachgerechten Information verletzt worden sei (persoenlich.com berichtete). Ausgegangen war die Kritik vom Verein gegen Tierfabriken (VgT). Er war an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gelangt und erhielt Recht.

Die im Januar 2012 ausgestrahlte Sendung war als Sondersendung zum Thema Botox angekündigt worden. Aus diesem Grund habe der Zuschauer davon ausgehen dürfen, über alle für ihn als Patient oder Konsument notwendigen Aspekte des Nervengifts informiert zu werden, schrieb das Bundesgericht.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) an den EGMR. Sie rügte, dass mit dem letztinstanzlichen Schweizer Entscheid die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sei.

«Keine Abschreckung»

Der Europäische Gerichtshof ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. In einem am Donnerstag veröffentlichten Entscheid schreibt der EGMR, das Urteil des Bundesgerichts habe auf das Schweizer Fernsehen und dessen Programmgestaltung keinen sogenannten «chilling effect» gehabt, also keine abschreckende Wirkung.

Es sei nie verlangt worden, die umstrittene Sendung vom Videoportal zu entfernen. Entgegen der Ansicht des Schweizer Fernsehens dürfe ein für die Botox-Sendung eingekaufter Film durchaus auch in Zukunft verwendet werden, schreibt der Gerichtshof. Etwas Gegenteiliges sei von den Schweizer Instanzen nie entschieden worden.

Weiter ist das Schweizer Fernsehen gemäss EGMR nicht davon abgehalten worden, andere Sendungen zum Thema Botox auszustrahlen. Das Bundesgerichtsurteil habe keine nennenswerte praktischen oder rechtlichen Folgen für die SRG gehabt.

So wurde im Jahr 2015 wieder ein Beitrag über Botox gezeigt. Auch dieses Mal wurden die mit der Botox-Produktion einhergehenden Tierversuche an Mäusen nicht erwähnt. (Entscheid 68995/13 vom 05.12.2019). (sda/cbe)

 



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