Es ist diskriminierend, einem Kandidaten allein wegen seiner ausländischen Herkunft das Recht abzusprechen, nationalistische Positionen zu vertreten. Hingegen ist es zulässig, kritisch auf Widersprüche zwischen der ausländischen Herkunft eines Kandidaten und ausländerfeindlichen Parolen einer Partei hinzuweisen. Ein Arbeitgeber, dem vorgeworfen wird, gegenüber einer Arbeitnehmerin gewalttätig geworden zu sein und diese eingeschüchtert zu haben, muss vor der Publikation dieser Vorwürfe angehört werden. Er kann aber nicht auf einer Konfrontation mit der ihn beschuldigenden Person beharren. Auch wenn es wegen des Verhaltens des Betroffenen schliesslich nicht zu einer Anhörung kommt, sind Medienschaffende jedoch verpflichtet, dessen Haltung zumindest soweit wiederzugeben, als sie davon Kenntnis haben. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im August 2001 veröffentlichte dimanche.ch einen Bericht mit dem Titel "Ein Jude und ein Muslim als SVP-Kandidaten", der sich kritisch mit der SVP-Wahlliste für die damals bevorstehenden Genfer Wahlen auseinandersetzte. Im September 2001 berichtete dimanche.ch über schwere Vorwürfe, die von einer ehemaligen Mitarbeiterin gegen ihren bereits im ersten Bericht namentlich genannten ehemaligen Arbeitgeber und SVP-Kandidaten erhob. Der Betroffene gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an den Presserat und rügte, die beiden Artikel hätten Informationen entstellt und ihn diskriminiert. dimanche.ch wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

