Analog zur namentlichen Berichterstattung über amtliche Funktionsträger ist eine Namensnennung bei Berufen mit staatlicher Berufsausübungsbewilligung dann grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine leitende Stellung innehat und sofern der Gegenstand der Berichterstattung in engem Zusammenhang mit dieser Funktion steht. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im November 2004 berichtete die Basler Zeitung namentlich über einen Apotheker, der gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn eine Hormonsalbe widerrechtlich ohne heilmittelrechtliche Zulassung hergestellt und vertrieben hatte. Der Apotheker gelangte daraufhin an den Presserat und rügte, er sei vor der Publikation nicht angehört worden und an einer Namensnennung habe kein öffentliches Interesse bestanden.
Laut dem Presserat enfällt die obligatorische Anhörung des Betroffenen vor der Publikation schwerer Vorwürfe, wenn sich ein Medienbericht auf die Wiedergabe einer öffentlichen Verhandlung oder ein Gerichtsurteil beschränkt und sofern darin keine neuen Vorwürfe erhoben werden. Dies gelte zumindest dann, wenn sich der Betroffene im Verfahren ausreichend äussern konnte.

