04.09.2001

Schweizer Presserat

Beschwerde gegen Der Landbote abgewiesen

Ausstandspflicht für Journalisten nicht zu eng fassen.

Die öffentliche Bekanntmachung der Zugehörigkeit eines Redaktors zum Vorstand einer politisch tätigen Organisation ist dann unabdingbar, wenn sie in direktem Zusammenhang zum Gegenstand einer Berichterstattung steht. Eine berufsethische Befangenheit, die den Ausstand oder zumindest die Herstellung von Transparenz gebieten würde, kann nicht allein aus dem Wohnort eines Leserbriefredaktors oder dem aktiven politischen Engagement von dessen Lebenspartnerin bei einer Abstimmungsvorlage abgeleitet werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im März 2001 gelangte die Heimstättengenossenschaft Winterthur an den Presserat und rügte, die Redaktion des Landboten habe in ihrer Berichterstattung über eine Einzonungsvorlage ihre "Monopolstellung" missbraucht. Der mit der gesamten Abstimmungsberichterstattung betraute Redaktor sei Vorstandsmitglied des "Rheinaubundes", erklärter Grün-Aktivist und als solcher in der Öffentlichkeit unbekannt. Der Leserbriefredaktor wohne unmittelbar neben dem einzuzonenden Land. Zudem sei seine Lebenspartnerin Co-Präsidentin des gegnerischen Komitees gewesen. Die Redaktion des Landboten wies die Beschwerde als unbegründet zurück und machte geltend, von einer Monopolstellung des Landboten in Winterthur könne keine Rede sein. Der mit der Abstimmungsberichterstattung betraute Redaktor sei nicht wegen seiner politischen Haltung, sondern wegen seiner Sachkenntnis mit dieser Aufgabe betraut worden. Der Leserbriefredaktor habe sich stark darum bemüht, beide Seiten ausgewogen zu Wort kommen zu lassen. Es würde zudem zu weit führen, wenn Redaktoren bereits dann in den Ausstand treten müssten, wenn sich ein Lebenspartner in einer Abstimmungskampagne für oder gegen ein Projekt einsetzt.


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