Nach längeren Recherchegesprächen dürfen die Befragten -- vorbehältlich einer anderslautenden Absprache -- darauf vertrauen, dass ihnen sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen vor der Veröffentlichung zur Autorisierung vorgelegt werden. An diesen Grundsatz erinnert der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme.
Im Mai 2004 veröffentlichte die NZZ am Sonntag unter dem Titel "Glaube und Garderobe" einen Artikel zur "Kopftuchdebatte". Der Bericht formulierte im Lead die These, strenggläubige Muslime verlangten von ihren Frauen auch in der Schweiz, dass sie das Kopftuch tragen oder sich verschleiern. Demgegenüber nähmen die Männer die "strengen Garderobevorschriften des Islams" weniger ernst. Ein muslimisches Ehepaar, das im Bericht mehrfach zitiert und zudem abgebildet wurde, beschwerte sich daraufhin beim Presserat, die Redaktion habe nicht sämtliche veröffentlichten Zitate zur Autorisierung vorgelegt. Zudem habe die Autorin die geplante Stossrichtung des Artikels verschwiegen und mit dem Bericht den tatsachenwiderigen Eindruck erweckt, die Frau trage das Kopftuch nicht aus eigenem freien Willen. Die NZZ am Sonntag wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

