Wer in einer Volkswahl für ein öffentliches Amt kandidiert, muss damit rechnen, zum Gegenstand kritischer Medienberichte zu werden. Auch eine harsche, einseitige Beurteilung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten ist zulässig, sofern die Kritik für das Publikum als Werturteil erkennbar ist; und sofern sie weder wichtige Informationen unterschlägt noch die betroffene Person unfair herabsetzt. Zu diesen Schlussfolgerungen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Ende März 2002 wurde der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Dorneck-Thierstein ans Solothurner Obergericht gewählt. Die Basler Zeitung berichtete sowohl über diese Wahl wie auch eingehend über den darauf folgenden Wahlkampf um das freigewordene Amtsgerichtspräsidium. In der Folge gelangten einer der nicht gewählten Kandidaten und der ans Obergericht gewählte abtretende Amtsgerichtspräsident je mit einer Beschwerde an den Presserat und rügten die "diffamierende und diskreditierende" Berichterstattung der Basler Zeitung. Diese wies beide Beschwerden als unbegründet zurück.

