Der Presserat hat zwei Beschwerden zurückgewiesen. Die eine war von einem Leser der Südostschweiz eingereicht worden, der einen ironischen Beitrag unter dem Titel "Ich will gar nicht nach Hurden" in der Rubrik "Zwischenruf" als unanständige, respektlose Beschimpfung der Bevölkerung von Hurden reklamierte. Bei dem Text ging es um den Konflikt zwischen auswärtigen Spaziergängern und Einheimischen rund um die Nutzung des neuen Stegs am Rapperswiler Seedamm.
Der Presserat gab zwar statt, dass die Kolume "etwas gar verallgemeinend", jedoch nicht diskriminierend sei. Sein Fazit: "Die für die Leserschaft ohne weiteres erkennbare Übertreibung bewegt sich im Rahmen der Freiheit des Kommentars und der Kritik.".
Die zweite Beschwerde war vom Herausgeber des Konsumentenmagazins Bon à savoir, Hans Räz, gegen die Wirtschaftszeitung Cash erhoben worden. Räz rügte eine im September 2001 erschienene Meldung in der "Leute"-Rubrik, die wichtige Informationselemente unterschlagen habe. Desweiteren seien seine Privatsphäre nicht respektiert und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen erhoben worden.
Der Presserat kommt zum Schluss, dass aus der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" generell keine Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden könne, weshalb auch eine einseitige und parteiergreifende Berichterstattung berufsethisch zulässig sei. Räz' Vorwurf in Bezug auf die angebliche Nicht-Respektierung der Privatsphäre kann der Presserat nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer sei als Journalist und insbesondere als früherer Moderator einer äusserst populären Konsumentensendung einem breiten Publikum nach wie vor ein Begriff. Hinzu komme, dass er - wenn auch in anderer Funktion - nach wie vor im Bereich der Konsumenteninformation tätig sei, einem Gebiet, bei dem es wie generell im Journalismus darum gehe, Transparenz herzustellen.

