25.01.2024

UBI

Beschwerden wegen SRF-Online-Foren behandelt

Ein Nutzer hat sich gegen die Nichtveröffentlichung von Kommentaren gewehrt. In einem Fall bekam er recht.
UBI: Beschwerden wegen SRF-Online-Foren behandelt
Das SRF-Gebäude am Leutschenbach in Zürich. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hatte an ihren öffentlichen Beratungen vom Donnerstag über zwei Beschwerden gegen die Nichtveröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF zu befinden. Die eine hat sie dabei gutgeheissen, die andere abgewiesen, wie es in der Mitteilung heisst.

Gegenstand von zwei Beschwerden bildete die Handhabung von Kommentarspalten zu Online-Artikeln durch die Community-Redaktion von Schweizer Radio und Fernsehen SRF. Diese hatte die beiden Kommentare des gleichen Nutzers wegen Verstössen gegen die unternehmenseigene Netiquette jeweils nicht aufgeschaltet. Die Community-Redaktion begründete dies in einem Fall mit «persönlichen Angriffen», im anderen Fall mit dem fehlenden Bezug zum Thema. Die UBI hatte im Rahmen der öffentlichen Beratungen zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen entsprechenden Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit des betreffenden Nutzers gegeben waren.

Beim Kommentar mit den «persönlichen Angriffen» kam sie dabei zum Schluss, dass entsprechend relevante Gründe für eine Ablehnung bestanden. Der Kommentar des Nutzers enthielt mehrere abwertende Äusserungen gegen die Redaktion von SRF News.

Beim anderen nicht veröffentlichten Kommentar, in welchem der Nutzer die vielen Anglizismen und die damit verbundene «Verhunzung der Schriftsprache bei den SRF-Nachrichten» kritisierte, erachtete die UBI die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit als nicht gegeben. Die Begründung des fehlenden Bezugs zum Thema war nicht stichhaltig, da der Online-Artikel, auf welchen sich der Kommentar bezog, einen Anglizismus («Overtourism») im Titel beinhaltete und sich andere Nutzer zu diesem Aspekt äussern konnten. Während die UBI die erste Beschwerde daher mit fünf zu zwei Stimmen abwies, hiess sie die zweite mit dem gleichen Stimmenverhältnis gut. (pd/wid)


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