Keine Stunde dauerte es und da standen die Bilder schon auf blick.ch und auf 20min.ch. Am 30. März 2026 veröffentlichte die Kantonspolizei Bern 62 unverpixelte Fahndungsbilder von 31 Personen. Diese werden verdächtigt, sich an den Ausschreitungen anlässlich der Palästina-Demonstration vom 11. Oktober 2025 beteiligt zu haben. Damals kam es zu massiven Sach- und Brandschäden an Läden und Liegenschaften in der Stadt Bern.
Nachdem die Veröffentlichung verpixelter Bilder nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, entschied sich die Polizei für den ultimativen Schritt und zeigte auf ihrer Website Fotos ohne Retuschen. Mit diesem «Internetpranger» begäben sich Polizei und Staatsanwaltschaft «auf heikles Terrain», schrieben Redaktoren von Berner Zeitung/Bund. «Wer Verdächtige öffentlich zeigt, rüttelt an der Unschuldsvermutung und nimmt eine Vorverurteilung im Minimum in Kauf.» BZ/Bund zeigten die Fahndungsfotos nicht, sondern illustrierten den Artikel mit Bildern der Demonstration.
Das taten aber die Redaktionen von Blick und 20 Minuten. Beide übernahmen alle 62 Polizeibilder und zeigten sie als Galerie auf ihren Websites. Die kurzen Begleittexte dazu basieren auf der Medienmitteilung der Polizei. Beide nennen zudem die Telefonnummer, wo man der Polizei Hinweise zur Identität der gezeigten Personen melden kann. Blick unterstreicht seine Rolle als Fahndungsgehilfe mit Bildlegenden wie: «Wer kennt diesen Mann?» und «Wer kennt diese Frau?». Eine kritische Einordnung des rechtlich heiklen Instruments einer Öffentlichkeitsfahndung fehlt komplett.
Auf Anfrage von persoenlich.com erklären die Chefredaktionen von Blick und 20 Minuten, weshalb sie die Bilder zeigen. «Die Redaktion hat die Veröffentlichung sorgfältig abgewogen», schickt Désirée Pomper, Chefredaktorin 20 Minuten, voraus. Bei der Publikation von Fahndungsbildern halte man sich an die Bestimmungen zur identifizierenden Berichterstattung gemäss den Publizistischen Leitlinien. Dort steht: «Dabei gilt es, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und dem Anrecht der Betroffenen auf den Schutz der Privatsphäre abzuwägen.» Im vorliegenden Fall kam 20 Minuten zum Schluss, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information überwiegt.
Als weiteren Grund für die Publikation nennt Pomper das mehrstufige Verfahren von Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft mit der Ankündigung der Öffentlichkeitsfahndung, der verpixelten Veröffentlichung und schliesslich als ultima Ratio der Publikation unverpixelter Bilder. Und: sobald kein öffentliches Interesse mehr an den Bildern bestehe, werde man sie von der Website entfernen. Das wird spätestens dann erfolgen, wenn auch die Polizei die Öffentlichkeitsfahndung abschliesst. Bereits jetzt hat 20 Minuten jene Bilder aus der Galerie entfernt, die auf der Fahndungsseite gelöscht wurden, weil sich die Person gemeldet hat.
Auch Blick-Chefredaktor Rolf Cavalli nennt das öffentliche Interesse als Grund für die Publikation der Polizeibilder, sowie die Schwere der Vorwürfe mit denen sich die Gesuchten konfrontiert sehen, «insbesondere, weil durch Brandstiftung Menschen konkret gefährdet wurden». Ausserdem hätten sich die betroffenen Personen im Kontext einer öffentlichen Kundgebung bewegt, so Cavalli weiter.
Wenn sich schon Polizei und Staatsanwaltschaft mit der Öffentlichkeitsfahndung «auf heikles Terrain» begeben, dann tun dies Medien umso mehr, wenn sie die Bilder auf ihren reichweitenstarken Portalen weiterverbreiten. Die medienrechtlichen und medienethischen Einschätzungen lassen eigentlich keine Zweifel. «Die Zeitung darf nicht Persönlichkeitsrechte und die Unschuldsvermutung verletzen», sagte der Medienrechtler Philip Kübler 2019 gegenüber Schweizer Radio SRF nachdem die Basler Zeitung unverpixelte Fahndungsbilder veröffentlicht hatte. Und Max Trossmann, damals Vizepräsident des Presserats, kritisierte ein falsches Rollenverständnis der Medien: «Es ist nicht Aufgabe der Medien, Erfüllungsgehilfen der Ermittler zu sein.»
Eine Haltung, die SRF teilt. In den publizistischen Leitlinien steht geschrieben: «Solche Fahndungsbilder oder -videos werden von uns nicht veröffentlicht, denn Aufnahmen, die wir bei SRF zeigen, haben eine wesentlich grössere denunziatorische Wirkung, als wenn die Polizei sie auf einer eigenen Website publiziert.» Ausnahmen mache man dann, wenn nach Gewalttätern gefahndet werde, die für die Öffentlichkeit eine Bedrohung darstellten, heisst es in den publizistischen Leitlinien weiter.
Schon bald wird sich erneut zeigen, wie Schweizer Redaktionen ihr Verhältnis zur polizeilichen Fahndungsarbeit definieren. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat angekündigt, unverpixelte Fahndungsbilder zu veröffentlichen im Zusammenhang mit Fan-Ausschreitungen nach einem Fussballspiel. Zu dem Thema schrieb Reporter Daniel Ryser kürzlich: «Natürlich darf Journalismus über solche Fahndungen berichten. Er soll sogar. Aber berichten heisst eben nicht mitmachen.»

