20.11.2023

Gerichtsurteil

Drei Privatradios müssen Coronagelder zurückzahlen

Die Radiobetreiber mit Veranstalterkonzession und Leistungsauftrag müssen einen Teil der Coronanothilfe rückerstatten. Sie hatten das Geld für Rückstellungen in die Pensionskasse verwendet.
Gerichtsurteil: Drei Privatradios müssen Coronagelder zurückzahlen
Aus den Urteilen geht nicht hervor, wie viel die Aktiengesellschaften zurückzahlen müssen: Ein Mikrofon in einem Aufnahmestudio. (Bild: Keystone/ Goran Basic)

Drei Betreiber von Privatradios mit Veranstalterkonzession und Leistungsauftrag müssen einen Teil der vom Bund erhaltenen Corona-Nothilfe zurückzahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Gelder wurden auch für Rückstellungen in die Pensionskasse verwendet.

Das Bundesverwaltungsgericht wies drei Beschwerden der Radio-Betreiber gegen entsprechende Verfügungen des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) ab, wie aus den am Montag publizierten Urteilen hervorgeht.

Die drei Aktiengesellschaften, deren Namen aus den anonymisierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nicht hervorgehen, hatten vom Bund im Jahr 2020 als Corona-Nothilfe-Gelder den einmaligen Betrag von je 487'128 Franken erhalten.

Das Bakom informierte die Aktiengesellschaften Ende 2020 darüber, dass bei einem Gewinn die Beiträge gekürzt oder zurückbezahlt werden müssten. Die Medienunternehmen kamen auf die Idee, im Geschäftsjahr 2020 je Rückstellungen für die Pensionskassen zu machen. In der Konsequenz schloss die Jahresrechnung der Unternehmen schlechter ab.

Rückstellungen nicht akzeptiert

Das Bakom akzeptierte dies nicht. Es seien nur Aufwendungen anrechenbar, die tatsächlich entstanden und für «die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich» gewesen seien, begründete das Bakom den Entscheid.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Sicht bestätigt und alle drei Beschwerden abgewiesen. Die vorgenommene Bildung von Rückstellungen für die Pensionskasse stelle unter den gegebenen Umständen keinen anrechenbaren Aufwand dar, heisst es in den Urteilen. Das Bakom habe die jeweiligen Jahresrechnungen zu Recht um den Betrag der Rückstellungen für die Pensionskassen gekürzt.

Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts ergaben bei den Unternehmen, dass die jeweiligen Pensionskassen im Jahr 2020 nie eine Unterdeckung auswiesen. Der Deckungsgrad betrug jeweils 103,9 Prozent.

Aus den Urteilen geht nicht hervor, wie viel die Aktiengesellschaften zurückzahlen müssen. Die Entscheide sind noch nicht rechtskräftig und können an das Bundesgericht weitergezogen werden. (sda/wid)


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