Das Zürcher Obergericht hat Paul Grau, den 57-jährigen Geschäftsführer des Privatfernsehers Star TV, vom Vorwurf der Pornografie umfassend freigesprochen. Die beiden anderen Angeklagten, den ehemaligen Geschäftsführer der Lawa AG sowie ein Vertreter der Televox AG, wurden wegen der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung zu bedingten Geldstrafen von je 90 Tagessätzen zu 55 Franken verurteilt, wie das Obergericht am Mittwoch mitteilte.
Mit seinem Entscheid hat das Gericht ein erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich in vielen Punkten aufgehoben. Dieses hatte noch im Herbst 2006 alle drei Angeklagten wegen Pornografie zu Geldbussen zwischen 2'500 und 5'000 Franken verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte den Medien-Unternehmern erfolgreich angelastet, für Sex-Angebote für Handys verantwortlich zu sein. Minderjährige Jugendliche seien in der Lage, nächtlich ausgestrahlte Porno-Videos als MMS auf ihre Mobiltelefone zu laden, lautete der zentrale Vorwurf.
Die Verteidiger sprachen dagegen bloss von einer straflosen Unterlassungssünde ihrer Klienten. Die Verantwortung für die Kontrolle der Jugendlichen würden vielmehr die Erwachsenen tragen. So gehe es nicht an, dass man als Eltern den Kindern auch noch nach Mitternacht den freien Zugang zu allen Fernsehprogrammen belasse, führte ein Anwalt aus.
Beim Star-TV-Geschäftsführer hatte die Verteidigung Erfolg. So habe dieser im Rahmen eines Vertrages lediglich Sendezeit für Werbung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, steht im schriftlich begründeten Urteil. Die beiden anderen Angeklagten hätten hingegen unbestreitbar in Kauf genommen, dass Personen im Schutzalter direkt MMS mit pornografischem Inhalt mit entsprechend eingerichteten Telefongeräten empfangen konnten, schrieben die Oberrichter weiter. Tatmotiv seien finanzielle Interessen gewesen, führten sie aus.
Die Oberrichter würdigten das Vergehen als Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung, nicht aber als Pornografie. Grund: Die Anklage habe völlig offen gelassen, wie die Werbung optisch und akustisch gestaltet gewesen sei. Weder der Inhalt der Sendung noch die Werbeblöcke seien auch nur ansatzweise beschrieben worden, befand das Obergericht. Dem freigesprochenen Geschäftsführer wurde eine Prozessentschädigung von 4000 Franken zugesprochen. Er soll allerdings einen Drittel der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren tragen. (sda)

