«Jeder Mensch darf sich kritisch äussern»

Schreibverbot für NZZ-Redaktorin - Was wiegt höher: Die Meinungsfreiheit oder die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber? Im Interview mit persoenlich.com kritisiert Rechtsanwalt Martin Farner das Vorgehen der NZZ. Das von Chefredaktor Eric Gujer verhängte Schreibverbot sei widerrechtlich.

von Edith Hollenstein

Herr Farner, hat Brigitte Hürlimann mit ihren Aussagen in der «Wochenzeitung» (persoenlich.com berichtete) ihre Loyalitätspflicht gegenüber der NZZ verletzt?
Nein. Obwohl: Auch eine Journalistin ist grundsätzlich der Treuepflicht unterstellt. Sie darf ihren Arbeitgeber also nicht schlechtmachen, im Sinne von Anschwärzen, und so weiter. Aber wenn einem jemand bittet, das Arbeitsklima seit dem Chefredaktorenwechsel zu beschreiben und man das dann auch tut, ist das absolut im Rahmen des Zulässigen.

Auch das Wort «Säuberungswelle»?
«Säuberungswelle» bedeutet die Tatsache, dass viele Mitarbeiter gegangen sind und dass darum das Klima entsprechend belastet ist. Zudem war die NZZ unter Markus Spillmann und sogar unter Hugo Bütler eine ganz andere, als sie es heute ist. Schauen Sie mal die extreme Berichterstattung an, etwa zur AHV-Revision oder über den Wirtschaftsnobelpreisträger Richard Thaler. Auch dass René Zeller ging und sich zahlreiche Professoren nach der Entlassung von Uwe Justus Wenzel kritisch zu Wort meldeten, kommt nicht von ungefähr. Die Beschreibung dieser Vorgänge müsste also erlaubt sein.

Sie sagten doch: Auch ein Journalist hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.
Ja. Doch loyal sein bedeutet nicht, dass alles, was irgendwie kritisch sein könnte, unterlassen werden muss. Jeder Mensch darf sich kritisch äussern. Treuepflicht darf nicht dazu führen, die Meinungsfreiheit auszuschliessen. Wenn Missstände bestehen, muss man diese äussern können.

Macht das Gesetz einen Unterschied, ob die kritische Äusserung unter Kollegen in der Beiz erfolgt oder schliesslich in einer Zeitung steht?
Nein.

Wann ist Kritik am eigenen Arbeitgeber nicht erlaubt?
Die Grenze liegt dort, wo Unwahrheiten verbreitet werden. Damit würde man sich vielleicht sogar strafbar machen.

Gibt es Präzedenzfälle?
Nein, aber mir kommt spontan ein relativ berühmter Bundesgerichtsentscheid (BGE 127 III 310) in den Sinn. Eine Mitarbeiterin eines Pflegeheims wurde fristlos entlassen. Sie hatte heimlich Zimmer des Arbeitgebers und Insassen im Schlaf gefilmt. Zudem hat sie sich einer Gewerkschaftsdemonstration angeschlossen und war in diesem Zusammenhang im TV aufgetreten. Das war schon sehr extrem, und zusätzlich kam es aufgrund der heimlichen Filmaufnahmen zu Persönlichkeitsverletzungen. Wenn Sie das nun mit den Aussagen von Frau Hürlimann vergleichen – also mit «was hier passiert, ist eine Säuberungswelle» – wird deutlich, dass die beiden Fälle eine ganz andere Dimension haben.

Geht das Recht auf Meinungsfreiheit für Journalisten weiter als für andere Angestellte?
Nein, Journalisten haben hier keine erweiterten Rechte. Auch eine Migros-Kassiererin hat das Recht, die Migros zu kritisieren, also beispielsweise die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sie nicht eingestellt wurde, weil sie schwanger ist. Meinungsfreiheit gilt also für alle, auch für Angestellte. Dazu gehört, den Arbeitgeber kritisieren zu dürfen.

Aber Unterschiede dürfte es dennoch geben: Ein Mediensprecher muss loyaler der Firma gegenüber sein als ein Journalist – oder insbesondere als die Präsidentin der Personalkommission.
Nein, das ist nicht der Fall. Auch eine Personalkommissionspräsidentin hat diesbezüglich keine speziellen Rechte.

Eine Personalkommissionspräsidentin muss per Definition ihrer Aufgabe hartnäckiger, kritischer und kämpferischer zu sein als andere.
Das sehe ich anders: Die Präsidentin einer Personalkommission hat die Aufgabe, die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten und nicht primär, den Arbeitgeber zu kritisieren. Aber natürlich gibt es Beispiele, wo Kritik erlaubt ist, wie etwa die Schliessung der NZZ-Druckerei in Schlieren. Denn diese machte aus ökonomischer und betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt keinen Sinn.

Müssten Medienunternehmen, gerade die NZZ, die sich ja als starke Stimme des Liberalismus positioniert, diesbezüglich toleranter sein als Firmen wie Migros, Coop oder die Swisscom.
Das ist eine moralische Frage oder eine Frage des Standpunkts. Aus juristischer Sicht stellt sich hier die Frage, ob ein Unternehmen ein Tendenzbetrieb ist. Ein Tendenzbetrieb kann in Bezug auf die Auswahl der Leute und die Erwartungen an das Personal andere Anforderungen stellen als gewöhnliche Betriebe. Ein Tendenzbetrieb könnte sich zum Beispiel erlauben, keinen Mitarbeiter einzustellen, der bei der Unia engagiert ist. Die NZZ gehört ja nicht zu einer bestimmten Glaubensrichtung, sondern sie ist eine Wirtschaftszeitung.

Liberalismus gilt also nicht als Glaubensrichtung.
Nein, das kann man nicht sagen. Wenn schon müsste man von einem Irrglauben reden … (lacht).

Ist das Schreibverbot widerrechtlich?
Ja, ein Schreibverbot ist in diesem Fall tatsächlich nicht rechtens, weil diese Massnahme offenbar die Reaktion auf eine erlaubte Meinungsäusserung ist. 

Und was ist mit der Freistellung, die ab Freitagabend erfolgen wird?
Eine Freistellung ist erlaubt. Ein Arbeitgeber muss die Arbeitsleistung einer Mitarbeiterin nicht unbedingt beanspruchen – bis auf wenige Ausnahmen, wie bei Piloten oder Profifussballern. Diese Berufsgruppen können verlangen, dass sie arbeiten dürfen, weil sie ja ohne Praxis die Lizenz verlieren oder der Marktwert schwindet. Bei einer Redaktorin in gekündigter Stellung hingegen ist eine Freistellung jederzeit rechtens.

  

 


 

Martin Farner: Der 72-jährige Jurist und Fachanwalt im Arbeitsrecht ist Partner der Kanzlei Farner Wagner Eichin in Zürich.