Die Zürcher Justiz hat einen Journalisten der "NZZ am Sonntag" zu Recht dafür gebüsst, dass er vertrauliche Aussagen von Bundesrätin Widmer-Schlumpf zum Streit mit Ex-Bundesanwalt Erwin Beyeler veröffentlicht hat. Das Bundesgericht hat das Urteil bestätigt.
Im April 2009 war in der "NZZ am Sonntag" unter dem Titel "Schelte für den Bundesanwalt" ein Text über den Streit zwischen der damaligen Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf und dem seinerzeitigen Bundesanwalt Erwin Beyeler erschienen. Der Journalist zitierte dabei Aussagen der Bundesrätin, die sie vor der Subkommission der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission gemacht hatte. Demnach hatte Widmer-Schlumpf unter anderem geäussert, mit Beyeler habe sie "immer wieder Auseinandersetzungen, weil wir unter Führung nicht das Gleiche verstehen".
400 Franken Busse
Die Zürcher Justiz verurteilte den Journalisten dafür wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu 400 Franken Busse. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Reporters abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne sind Beratungen von Kommissionen von Gesetzes wegen vertraulich. Die Regelung bezwecke, dass die Sitzungsteilnehmer ihre Standpunkte frei und unbehindert von äusseren Einflüssen darlegen könnten. Dies sei ein hochwertiges Schutzgut. Gegenstand der fraglichen Sitzung sei die Amtsführung des Bundesanwalts gewesen, dessen Kontrolle durch Widmer-Schlumpf und der daraus resultierende Konflikt.
Nichts Neues zum Thema
Die Veröffentlichung der bundesrätlichen Aussagen sei geeignet gewesen, die Fronten zu verhärten und eine Lösung des Konflikts zu erschweren. Das staatliche Interesse an einer Geheimhaltung sei daher im konkreten Fall besonders gross gewesen. Umgekehrt habe zwar ein erhebliches öffentliches Interesse am fraglichen Thema bestanden. Die Auseinandersetzung zwischen der Vorsteherin des EJPD und dem Bundesanwalt sowie die Gründe dafür seien damals aber bereits bekannt gewesen. Die Veröffentlichung habe also keine wesentlich neuen Informationen beigetragen.
Insgesamt habe das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwogen. Die Verurteilung sei auch mit der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar. (sda)
Bild: Keystone
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