29.01.2002

Presserat

Journalisten dürfen Privates nicht in der Zeitung austragen

Beschwerde gegen Uster und Züri Oberland Nachrichten gutgeheissen.

Journalisten dürfen ihre berufliche Funktion nicht dazu ausnützen, eine private Auseinandersetzung öffentlich auszutragen. Wenn eine Redaktion ein generelles Thema anhand eines konkreten Falles aufgreifen will, sollte sie nicht ausgerechnet ein Beispiel wählen, bei dem der Chefredaktor und Autor des Artikels offensichtlich befangen ist und deshalb in den Ausstand treten müsste. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Ende August 2001 veröffentlichten die "Uster und Züri Oberland Nachrichten" einen Artikel über eine zwischen einem Vormund und einem Dritten geführten Auseinandersetzung. Danach hatte der durch eine "Anzeige" des Dritten "angeschwärzte" Vormund der Vormundschaftsbehörde "beweisen" müssen, dass er sein bereits während acht Jahren ausgeübtes Amt nach bestem Wissen und Gewissen im Dienste seines Mündels wahrnehme. Der Text erwähnte den am Konflikt beteiligten Dritten und "Anzeiger" mit seinem Beruf und näherer Beschreibung des Wohnorts. Der im Artikel Angegriffene wandte sich daraufhin an den Presserat und rügte, der Leserschaft sei vorenthalten worden, dass der Autor des Berichts mit dem darin beschriebenen Vormund identisch sei. Der Chefredaktor und Vormund habe als Autor des Berichts seine Stellung missbraucht, um den Beschwerdeführer öffentlich anzugreifen. Der betroffene Chefredaktor wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


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