06.12.2012

Bundesverwaltungsgericht

Journalisten müssen zahlen

Einsicht in amtliche Dokumente kann kosten.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dürfen auch Medienschaffende für die Einsicht in amtliche Dokumente zur Kasse gebeten werden. Die Richter in St. Gallen haben die Beschwerde eines Journalisten der Konsumentenzeitschrift K-Tipp abgewiesen. Der Journalist hatte 2010 das Bundesamt für Energie (BFE) im Rahmen einer Recherche um Angaben bezüglich der Prüfung von Energie-Etiketten bei Elektrogeräten ersucht. Nachdem er mit den per Mail gelieferten Antworten nicht zufrieden war, stellte er ein Gesuch um Einsicht in die relevanten Dokumente.

Zentrale Rolle für Meinungsbildung

Das BFE informierte ihn vorgängig, dass es für seinen Aufwand eine Gebühr von 250 Franken erheben werde. Eine entsprechende Rechnung erhielt der Journalist nach der Sichtung. Die Gebührenverfügung focht er anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht an. Es hat seine Beschwerde nun abgewiesen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. Der K-Tipp-Mitarbeiter hatte argumentiert, dass den Medien für die Meinungsbildung in demokratischen Gesellschaften eine wichtige Rolle zukomme. Die Erfüllung dieser Aufgabe werde durch den Staat behindert, wenn er für die Erteilung von Informationen an Medienschaffende Gebühren verlange. Die Richter in St. Gallen erinnern zunächst daran, dass gemäss Öffentlichkeitsgesetz jede Person das Recht hat, öffentliche Dokumente einzusehen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Kein Anspruch auf staatliche Leistung

Gemäss Gesetz sei dafür eine aufwandabhängige Gebühr zu bezahlen. Eine Befreiung der Medien sei dabei nicht vorgesehen. Die in der Bundesverfassung verankerte Informations- und Medienfreiheit würden das Recht auf freien Informationsempfang und- beschaffung sowie auf ungehinderte Informationsverbreitung garantieren. Allerdings würden diese Grundrechte keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung wie die unentgeltliche Bearbeitung von Einsichtsgesuchen verschaffen. Nicht zu beanstanden ist laut Gericht schliesslich die Höhe der Gebühr von 250 Franken, die auf Basis eines Aufwandes von fünf Stunden festgelegt wurde. Gemäss dem Urteil hat das BFE das fragliche Dokument Satz für Satz prüfen müssen, um gewisse Stellen zu anonymisieren. Weiter seien Internet-Recherchen notwendig gewesen. Zudem habe ein interner Austausch durchgeführt werden müssen. (sda)


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen